(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Lehrgangsanbieter, die bereits vor dem 18. Mai 2023 als Basislehrgang oder als Auffrischungslehrgang nach der
Binnenschiffspersonalverordnung zugelassen worden sind.
(2) 1Die Vorschriften dieser Verordnung gehen den Inhalten der entsprechenden Zulassungsbescheide nach Absatz 1 vor. 2Die zuständige Behörde kann die Inhalte der betreffenden Zulassungsbescheide an die Vorgaben dieser Verordnung anpassen und die bisherigen Zulassungsbescheide insofern widerrufen.