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§ 16 - GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)

§ 16 Geplante Einheitsbeträge für die Öko-Regelungen



(1) Die geplanten Einheitsbeträge je Hektar begünstigungsfähiger Fläche und Antragsjahr für die Öko-Regelungen, die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannt sind, sind in Anlage 4 festgesetzt.

(2) 1Zu jedem geplanten Einheitsbetrag für eine Öko-Regelung kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung. 2Ein geplanter Mindesteinheitsbetrag kommt nicht zur Anwendung. 3Abweichend von Satz 1 kommt für die Antragsjahre 2023 und 2024 jeweils ein geplanter Höchsteinheitsbetrag von 130 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.





 

Frühere Fassungen von § 16 GAPDZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.12.2023Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
vom 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 343
aktuell vorher 02.12.2022Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
vom 30.11.2022 BAnz AT 01.12.2022 V1
aktuellvor 02.12.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 GAPDZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GAPDZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPDZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 4 GAPDZV (zu § 16 Absatz 1) Geplante Einheitsbeträge je Hektar begünstigungsfähiger Fläche und Antragsjahr für die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen (vom 08.12.2023)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
V. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 343
Artikel 1 3. GAPDZVÄndV
... geplanten Höchsteinheitsbeträgen für das Antragsjahr 2023". 2. In § 16 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „das Antragsjahr 2023" durch die Angabe „die Antragsjahre 2023 ...

Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
V. v. 30.11.2022 BAnz AT 01.12.2022 V1
Artikel 1 1. GAPDZVÄndV
... die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. 6. Dem § 16 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Abweichend von Satz 1 kommt für das ...