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Verordnung zur Anpassung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Entlastung der landwirtschaftlichen Betriebe (GAPDZVuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) aufgrund

-
des § 6 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 sowie des § 16 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

-
des § 2 sowie des § 20 Absatz 2 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 166) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit,

-
des § 2 sowie des § 17 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 12 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523; 2022 I S. 2262) und

-
des § 2 sowie des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 356) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit:


Artikel 1 Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung


Artikel 1 ändert mWv. 19. August 2026 GAPDZV § 7, Anlage 5

Die GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2287), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 322) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Der Begriff Dauergrünland umfasst Flächen, auch wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden, die

1.
auf natürliche Weise durch Selbstaussaat oder durch Aussaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,

2.
seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge sind und

3.
seit mindestens fünf Jahren nicht gepflügt worden sind.

Hiervon ausgenommen sind Flächen, die am 1. Januar 2026 Ackerland waren. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber bis spätestens zum Ablauf des 30. September 2026 gegenüber der zuständigen Behörde erklärt, dass Satz 2 auf eine bestimmte Fläche seines Betriebes nicht angewendet werden soll. Die Erklärung kann nicht geändert und nicht zurückgenommen werden."

2.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1.2.8 wird durch die folgende Nummer 1.2.8 ersetzt:

„Ab dem 1. September des Antragsjahres ist eine Bodenbearbeitung erlaubt, wenn dieser die Aussaat oder die Pflanzung einer Folgekultur folgt, die nicht vor Ablauf des Antragsjahres zu einer Ernte führt. Satz 1 gilt nur, wenn der Blühstreifen oder die Blühfläche bereits in dem dem Antragsjahr vorhergehenden Jahr im Rahmen der Öko-Regelung nach Nummer 1.2 als Blühstreifen oder Blühfläche beantragt worden ist und begünstigungsfähig war. Die Zerkleinerung und ganzflächige Verteilung des Aufwuchses sind erst ab dem 1. September des zweiten aufeinanderfolgenden Antragsjahres zulässig."

b)
Nummer 4.5 wird durch die folgende Nummer 4.5 ersetzt:

„Dauergrünlandflächen des Betriebs dürfen im Antragsjahr nicht gepflügt werden. Zur Wiederherstellung der Grasnarbe nach einer Zerstörung durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände sowie zur naturschutzfachlichen Aufwertung kann die nach Landesrecht zuständige Behörde im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulassen."

c)
Nummer 7.1 wird durch die folgende Nummer 7.1 ersetzt:

„Begünstigungsfähig sind förderfähige landwirtschaftliche Flächen, die in Gebieten nach Nummer 7.3 liegen und die die Voraussetzungen der Nummer 7.2 erfüllen."

d)
Nummer 7.4 wird gestrichen.


Artikel 2 Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung


Artikel 2 ändert mWv. 19. August 2026 GAPInVeKoSV § 41

Die GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 123) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 41 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

 
„(3) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen bestehen, ist der Betriebsinhaber verpflichtet, für die Antragstellung und Kontrollen erhebliche Unterlagen und Belege nach dieser Verordnung für die Dauer von sechs Jahren ab der Antragsbewilligung aufzubewahren. Für Rückstellproben und georeferenzierte Fotos endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Ende des auf das Antragsjahr folgenden Jahres. Nach Handelsrecht vorgeschriebene Aufzeichnungen und Buchführungen können anstelle der nach Satz 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen zum Zwecke der Überwachung nach dieser Verordnung verwendet werden."


Artikel 3 Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung


Artikel 3 ändert mWv. 19. August 2026 GAPKondV § 16, § 4, § 18

Die GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 357) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

„(5) Soweit die Ersatzfläche nicht zu dem Betrieb der antragstellenden Person gehört, muss sie zu dem Betrieb eines Begünstigten gehören, der in Bezug auf diese Fläche an dem auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrages nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes den Anforderungen des § 3 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes unterliegt. Die Ersatzfläche darf zu dem auf die Erteilung der Genehmigung folgenden Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrages nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes nicht zu dem Betrieb eines begünstigten Dritten gehören, dessen Betrieb

1.
bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche bewirtschaftet,

2.
insgesamt gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert ist oder

3.
sich nach der Verordnung (EU) 2018/848 insgesamt in der Umstellung auf die ökologische/biologische Produktionsweise befindet."

2.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.

b)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser2 nach Anlage 3 gehört, darf vom 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Spätester Zeitpunkt der Aussaat ist der 30. November. Vor der Aussaat von Kulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern oder mehr (Reihenkulturen) ist das Pflügen verboten."

3.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird gestrichen.

b)
Absatz 5 wird zu Absatz 4.


Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. August 2026.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat

A. Rainer


Anhang EU-Rechtsakte:



Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 260 vom 17.10.2018, S. 25; L 262 vom 19.10.2018, S. 90; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/405 vom 13. Dezember 2024 (ABl. L, 2025/405, 26.2.2025) geändert worden ist