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§ 16 - Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 354 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 25.03.2021; FNA: 752-11 Elektrizität und Gas
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§ 16 Übergangsvorschriften



1Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf Vorhaben, für welche die Bauantragstellung oder der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 17 erfolgt ist. 2Satz 1 gilt für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben entsprechend. 3Für Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, ist auf den Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde abzustellen. 4Für sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abzustellen.

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Zitierungen von § 16 GEIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GEIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Artikel 7 GModGEG Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes
... sorgt, dass mindestens 50 Prozent der Stellplätze ausgestattet werden." 11. § 16 wird durch den folgenden § 16 ersetzt: „§ 16 ... der Stellplätze ausgestattet werden." 11. § 16 wird durch den folgenden § 16 ersetzt: „§ 16 Übergangsvorschriften (1) Die Vorschriften ... 11. § 16 wird durch den folgenden § 16 ersetzt: „ § 16 Übergangsvorschriften (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden ...