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Artikel 7 - Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich (GModGEG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2027 GEIG offen

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 354) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

„3.
„Elektromobil" ein elektrisch betriebenes Fahrzeug nach § 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 34 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,".

b)
In Nummer 4 wird die Angabe „DIN V 18599: 2018-091" durch die Angabe „DIN/TS 18599-1: 2025-10*" ersetzt.

c)
Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 5a und 5b eingefügt:

„5a.
„intelligentes Laden" ein Ladevorgang, bei dem die Intensität des an die Batterie gelieferten Stroms auf der Grundlage elektronisch übermittelter Informationen dynamisch angepasst wird,

5b.
„isoliertes Kleinstnetz" ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 500 Gigawattstunden im Jahr 2022, das nicht mit anderen Netzen verbunden ist,".

d)
Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:

„7.
„Kraftfahrzeuge" Fahrzeuge nach § 1 Absatz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 46) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,".

e)
Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:

„9.
„Ladepunkt" eine feste oder mobile, netzgebundene oder netzunabhängige Schnittstelle für die Übertragung von Strom auf ein Elektrofahrzeug, die zwar einen oder mehrere Anschlüsse für unterschiedliche Arten von Anschlüssen haben kann, an der aber zur selben Zeit nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen werden kann, mit Ausnahme von Vorrichtungen mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 Kilowatt, deren Hauptzweck nicht das Aufladen von Elektrofahrzeugen ist,".

f)
In Nummer 11 wird die Angabe „DIN V 18599: 2018-09" durch die Angabe „DIN/TS 18599-1: 2025-10" ersetzt.

g)
Nummer 14 wird durch die folgenden Nummern 14 und 14a ersetzt:

„14.
„Stellplatz" eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeugs der Klasse M1 oder N1 nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/858 außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dient, wobei Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge keine Stellplätze sind,

14a.
„Vorverkabelung" die elektrische Vorbereitung eines Stellplatzes für die spätere Errichtung einer Ladeeinrichtung; sie umfasst alle Maßnahmen, die die Errichtung von Ladeeinrichtungen ermöglichen, einschließlich Datenübertragung, Kabel, Kabelwege und, soweit erforderlich, Stromzählern; sie gilt als umgesetzt, wenn am Stellplatz ein anschlussfähiger Endpunkt wie beispielsweise ein Anschlusskasten, eine Abzweigung oder eine einzelne Zuleitung vorhanden ist, an den die Verbindungsleitung zu einer Ladeeinrichtung ohne weitere Elektroarbeiten angeschlossen werden kann, wobei einerseits Montagearbeiten an der Ladeeinrichtung und die Leitung zwischen Abzweig und Ladeinrichtung nicht als grundlegende Elektroarbeiten gelten und daher nicht erfolgen müssen, andererseits eine reine Grund- oder Sammelinstallation, wie beispielsweise eine Hauptzuleitung, Stromschiene oder ein zentraler Verteiler ohne individuelle Abzweigung oder das Verlegen von Leerrohren oder Kabelkanälen, nicht ausreichend ist,".

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*
Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Vornormen, DIN-Normen, DIN/TS-Normen und DIN-SPEC-Normen sind zu beziehen bei der DIN Media GmbH, 10787 Berlin, www.dinmedia.de, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

2.
§ 3 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

„3.
sich auf dem Grundstück des Gebäudes oder in unmittelbarer Nähe des Gebäudes befindet."

3.
Nach § 4 Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Leitungsinfrastruktur sowie die Vorverkabelung müssen so dimensioniert werden, dass die nach diesem Gesetz vorgeschriebene Anzahl von Ladepunkten gleichzeitig und effizient genutzt werden kann. Bei der Vorverkabelung nicht öffentlich zugänglicher Stellplätze ist die Installation eines Lademanagementsystems zu berücksichtigen. Die Sätze 5 und 6 sind nicht anzuwenden, soweit die Einhaltung dieser Anforderungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht."

4.
§ 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt:

§ 5 Errichtung eines Ladepunktes

(1) Bei der Errichtung eines Ladepunktes sind die gesetzlichen Mindestanforderungen an den Aufbau und den Betrieb von Ladepunkten zu beachten. Ein Ladepunkt, der ab dem 1. Januar 2027 errichtet oder ersetzt wird, hat intelligentes Laden auf der Grundlage nichtproprietärer und diskriminierungsfreier Kommunikationsprotokolle und Standards, auf interoperable Weise und unter Einhaltung der in den nach Artikel 21 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1804 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten europäischen Normen und Protokolle zu ermöglichen.

(2) Die Mitteilungspflicht nach § 19 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist zu beachten."

5.
§ 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:

§ 6 Zu errichtende Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen

(1) Wer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als drei Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, hat dafür zu sorgen, dass

1.
mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen dieser Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden und

2.
mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.

(2) Wer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als drei an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass

1.
mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen dieser Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden und

2.
mindestens ein Ladepunkt errichtet wird."

6.
§ 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:

§ 7 Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen

(1) Wer ein Nichtwohngebäude errichtet, das über mehr als fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, hat dafür zu sorgen, dass

1.
mindestens jeweils 50 Prozent dieser barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen dieser Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden und

2.
mindestens ein Ladepunkt für jeden fünften Stellplatz errichtet wird.

Wer ein Nichtwohngebäude nach Satz 1 errichtet, das überwiegend für Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben genutzt wird, hat abweichend von Satz 1 Nummer 2 dafür zu sorgen, dass mindestens ein Ladepunkt für jeden zweiten Stellplatz errichtet wird.

(2) Wer ein Nichtwohngebäude errichtet, das über mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass

1.
mindestens jeweils 50 Prozent dieser barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen dieser Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden und

2.
mindestens ein Ladepunkt für jeden fünften Stellplatz errichtet wird.

Wer ein Nichtwohngebäude nach Satz 1 errichtet, das überwiegend für Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben genutzt wird, hat abweichend von Satz 1 Nummer 2 dafür zu sorgen, dass mindestens ein Ladepunkt für jeden zweiten Stellplatz errichtet wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder 2 kann § 10 Absatz 3 entsprechend angewendet werden. Wenn die in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Stellplätze öffentlich zugänglich sind, kann der Eigentümer die Pflichten nach Absatz 1 oder Absatz 2 auch dadurch erfüllen, dass er für die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladepunkte sorgt, deren Ladeleistung insgesamt mindestens dem Produkt aus der Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze und einer Ladeleistung von 2,2 Kilowatt entspricht."

7.
Die §§ 8 und 9 werden durch die folgenden §§ 8 und 9 ersetzt:

§ 8 Größere Renovierung bestehender Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen

(1) Wird ein Wohngebäude, das über mehr als drei Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass mindestens jeweils 50 Prozent dieser barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen dieser Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden.

(2) Wird ein Wohngebäude, das über mehr als drei an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass mindestens jeweils 50 Prozent dieser barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen dieser Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden.

§ 9 Größere Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen

(1) Wird ein Nichtwohngebäude, das über mehr als fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass

1.
mindestens jeweils 50 Prozent dieser barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen dieser Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet werden und

2.
mindestens ein Ladepunkt für jeden fünften Stellplatz errichtet wird.

Wird ein Nichtwohngebäude nach Satz 1, das überwiegend für Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben genutzt wird, einer größeren Renovierung unterzogen, so hat der Eigentümer abweichend von Satz 1 Nummer 2 dafür zu sorgen, dass mindestens ein Ladepunkt für jeden zweiten Stellplatz errichtet wird.

(2) Wird ein Nichtwohngebäude, das über mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass

1.
mindestens jeweils 50 Prozent dieser barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen dieser Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet werden und

2.
mindestens ein Ladepunkt für jeden fünften Stellplatz errichtet wird.

Wird ein Nichtwohngebäude nach Satz 1, das überwiegend für Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben genutzt wird, einer größeren Renovierung unterzogen, so hat der Eigentümer abweichend von Satz 1 Nummer 2 dafür zu sorgen, dass mindestens ein Ladepunkt für jeden zweiten Stellplatz errichtet wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder 2 kann § 10 Absatz 3 entsprechend angewendet werden. Wenn die in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Stellplätze öffentlich zugänglich sind, kann der Eigentümer die Pflichten nach Absatz 1 oder Absatz 2 auch dadurch erfüllen, dass er für die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladepunkte sorgt, deren Ladeleistung insgesamt mindestens dem Produkt aus der Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze und einer Ladeleistung von 2,2 Kilowatt entspricht."

8.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Für jedes Nichtwohngebäude, das über mehr als 20 Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass ab dem 1. Januar 2027 ein Ladepunkt für jeden zehnten Stellplatz errichtet wird oder mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet werden. Abweichend von Satz 1 hat der Eigentümer eines Nichtwohngebäudes, welches sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde genutzt wird, dafür zu sorgen, dass ab dem 1. Januar 2033 mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit einer Vorverkabelung für die Elektromobilität ausgestattet werden.

(2) Für jedes Nichtwohngebäude, das über mehr als 20 an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass ab dem 1. Januar 2027 ein Ladepunkt für jeden zehnten Stellplatz errichtet wird oder mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet werden. Abweichend von Satz 1 hat der Eigentümer eines Nichtwohngebäudes, welches sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde genutzt wird, dafür zu sorgen, dass ab dem 1. Januar 2033 mindestens jeweils 50 Prozent der barrierefreien und nicht-barrierefreien Stellplätze mit einer Vorverkabelung für die Elektromobilität ausgestattet werden."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 und in Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Angabe „Absatz 1 oder Absatz 2" ersetzt.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Wenn die in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Stellplätze öffentlich zugänglich sind, kann der Eigentümer die Pflichten nach Absatz 1 oder Absatz 2 auch dadurch erfüllen, dass er für die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladepunkte sorgt, deren Ladeleistung insgesamt mindestens dem Produkt aus der Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze und einer Ladeleistung von 1,1 Kilowatt entspricht."

9.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „7 Prozent" durch die Angabe „10 Prozent" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Öffentliche Gebäude, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2023/1804 bereits vergleichbaren Anforderungen unterliegen, sind von der Anwendung der §§ 6 bis 10 ausgenommen.

(3) Die §§ 6 bis 10 sind nicht anzuwenden, sofern für ein Gebäude die erforderliche Ladeinfrastruktur von einem isolierten Kleinstnetz abhängig wäre und dies zu erheblichen Problemen für den Betrieb des Stromnetzes führen würde, an das die Ladeinfrastruktur anzuschließen wäre, oder die Stabilität des Stromnetzes beeinträchtigt wäre, an das die Ladeinfrastruktur anzuschließen wäre."

c)
Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Anforderungen dieses Gesetzes sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient."

10.
§ 15 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, den §§ 8, 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder § 10 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Stellplätze in der dort genannten Weise ausgestattet werden,

2.
entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass mindestens ein Ladepunkt errichtet wird,

3.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht dafür sorgt, dass mindestens ein Ladepunkt für jeden zweiten oder jeden fünften Stellplatz errichtet wird oder

4.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Ladepunkt für jeden zehnten Stellplatz errichtet wird, und nicht dafür sorgt, dass mindestens 50 Prozent der Stellplätze ausgestattet werden."

11.
§ 16 wird durch den folgenden § 16 ersetzt:

§ 16 Übergangsvorschriften

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf Vorhaben, für welche die Bauantragstellung oder der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Bauanzeige vor dem 18. März 2021 erfolgt ist. Auf Vorhaben, für welche die Bauantragstellung oder der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Bauanzeige ab dem 18. März 2021 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 erfolgt ist, sind die §§ 6 bis 9 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 geltenden Fassung anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 sind für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben entsprechend anzuwenden. Für Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, ist auf den Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde abzustellen. Für sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abzustellen.

(2) Auf Vorhaben, für welche die Bauantragstellung oder der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Bauanzeige ab dem 18. März 2021 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 erfolgt ist, ist § 10 bis zum Ablauf des 1. Januar 2029 nicht auf ein Nichtwohngebäude anzuwenden, wenn der Eigentümer die Anforderung nach § 10 Absatz 1 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 geltenden Fassung für dieses Nichtwohngebäude im Zeitraum vom 27. Mai 2022 bis zum Ablauf des 27. Mai 2024 umgesetzt hat."



 

Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 GModGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GModGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 GModGEG Inkrafttreten
... Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 7 treten am 1. Januar 2027 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft. ...