§ 16 - Grundsteuergesetz (GrStG)

Artikel 1 G. v. 07.08.1973 BGBl. I S. 965; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
Geltung ab 12.08.1973; FNA: 611-7 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 16 Hauptveranlagung


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Steuermeßbeträge werden auf den Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 221 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes) allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung). 2Dieser Zeitpunkt ist der Hauptveranlagungszeitpunkt.

(2) 1Der bei der Hauptveranlagung festgesetzte Steuermeßbetrag gilt vorbehaltlich der §§ 17 und 20 von dem Kalenderjahr an, das zwei Jahre nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt beginnt. 2Dieser Steuermeßbetrag bleibt unbeschadet der §§ 17 und 20 bis zu dem Zeitpunkt maßgebend, von dem an die Steuermeßbeträge der nächsten Hauptveranlagung wirksam werden. 3Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Zeitraum ist der Hauptveranlagungszeitraum.

(3) Ist die Festsetzungsfrist (§ 169 der Abgabenordnung) bereits abgelaufen, so kann die Hauptveranlagung unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Hauptveranlagungszeitpunkt mit Wirkung für einen späteren Veranlagungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist.


Text in der Fassung des Artikels 3 Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) G. v. 26. November 2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 3. Dezember 2019

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Frühere Fassungen von § 16 GrStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.12.2019Artikel 3 Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
vom 26.11.2019 BGBl. I S. 1794

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 16 GrStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GrStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GrStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GrStG Sonstige Steuerbefreiungen (vom 21.12.2022)
... benutzt wird, wenn das Krankenhaus in dem Kalenderjahr, das dem Veranlagungszeitpunkt ( § 16 Absatz 1 , § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 3) vorangeht, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 oder ...
§ 13 GrStG Steuermesszahl und Steuermessbetrag (vom 03.12.2019)
... steuerpflichtigen Teil zu ermitteln, der nach dem Bewertungsgesetz im Veranlagungszeitpunkt ( § 16 Absatz 1 , § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 3) für den Steuergegenstand maßgebend ...
§ 17 GrStG Neuveranlagung (vom 29.12.2020)
... des Kalenderjahres, auf den sich erstmals ein abweichender Steuermeßbetrag ergibt. § 16 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden; 3. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 der Beginn des ... Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge ( § 16 Abs. 2 ) ein, so wird die Neuveranlagung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der ...
§ 18 GrStG Nachveranlagung (vom 29.12.2020)
... 2 der Beginn des Kalenderjahres, der auf den Wegfall des Befreiungsgrundes folgt. § 16 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. (4) Treten die Voraussetzungen für eine ... Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge ( § 16 Abs. 2 ) ein, so wird die Nachveranlagung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der ...
§ 20 GrStG Aufhebung des Steuermeßbetrags (vom 03.12.2019)
... vom Beginn des Kalenderjahres an, der auf den Eintritt des Befreiungsgrundes folgt. § 16 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden; 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b mit ... Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge ( § 16 Abs. 2 ) ein, so wird die Aufhebung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge ...
§ 36 GrStG Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 2025 (vom 29.12.2020)
... in der Hauptveranlagung 2025 festgesetzten Steuermessbeträge gelten abweichend von § 16 Absatz 2 vorbehaltlich der §§ 17 bis 20 mit Wirkung von dem am 1. Januar 2025 beginnenden ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 3 GrStRefG Änderung des Grundsteuergesetzes
... und Forstwirtschaft § 15 Steuermesszahl für Grundstücke § 16 Hauptveranlagung § 17 Neuveranlagung § 18 Nachveranlagung ... steuerpflichtigen Teil zu ermitteln, der nach dem Bewertungsgesetz im Veranlagungszeitpunkt ( § 16 Absatz 1 , § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 3) für den Steuergegenstand maßgebend ... der Steuermesszahl entsprechend anteilig zu gewähren." 7. In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 21 Abs. 2" durch die Angabe „§ 221 Absatz 2" ... (2) Die in der Hauptveranlagung 2025 festgesetzten Steuermessbeträge gelten abweichend von § 16 Absatz 2 vorbehaltlich der §§ 17 bis 20 mit Wirkung von dem am 1. Januar 2025 beginnenden ...

Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Freie und Hansestadt Hamburg)
B. v. 01.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 55
Bekanntmachung LRAbwBek
... 21. Dezember 2022 § 2 Nummer 2, § 13, §§ 15 bis 18, § 19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2, § 25 Absatz 5 Satz 5 und 6 ...

Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Hamburg)
B. v. 11.07.2022 BGBl. I S. 1075
Bekanntmachung LRAbwBek
... in Kraft getreten § 2 Nummer 2, § 13, §§ 15 bis 18, § 19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2, § 25 Absatz 5 Satz 5 und 6 ...

Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Niedersachsen)
B. v. 27.05.2022 BGBl. I S. 797
Bekanntmachung LRAbwBek
... 1. Januar 2022 § 2 Nummer 2, §§ 13, 15 bis 16 sowie § 19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Grundsteuergesetzes vom 7. ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Hamburg)
B. v. 29.09.2021 BGBl. I S. 4528
Bekanntmachung LRAbwBek
... 2021 § 2 Nummer 2, § 13, §§ 15 bis 16 , § 19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sowie § 25 Absatz 5 Satz 5 und 6 ...

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 21 JStG 2022 Änderung des Grundsteuergesetzes
... dem Satzteil vor Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1" durch die Wörter „ § 16 Absatz 1 , § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 3" ersetzt. 2. § 15 wird wie folgt ...


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