§ 16 - Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz (HdlDlStatG)

Artikel 1 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 71
Geltung ab 04.03.2021; FNA: 708-35 Wirtschaftsstatistik
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§ 16 Übergangsregelung



(1) Die Pflicht zur Auskunftserteilung bei den Erhebungsmerkmalen in der Gliederung nach Geschäftsfeldern gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsteht erst im Jahr 2022.

(2) Die Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Handelsstatistikgesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3438), das zuletzt durch Artikel 272 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden für die Berichtsjahre 2019 und 2020 weiter nach jenem Gesetz durchgeführt.

(3) Die Erhebungen nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, werden für die Berichtsjahre 2019 und 2020 weiter nach jenem Gesetz durchgeführt.



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