§ 16 - Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)

V. v. 28.01.2019 BGBl. I S. 58 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
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§ 16 Beizufügende Nachweise und Erklärungen


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Dem Gebot sind in geeigneter Form beizufügen:

1.
eine Erklärung des Bieters, dass der Bieter kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission über Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1; C 324 vom 2.10.2015, S. 36) ist,

2.
Nachweise über das Vorliegen aller für den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen für die Dauer des Erbringungszeitraums,

3.
Nachweise über den Anschluss an ein Netz der allgemeinen Versorgung im Bundesgebiet oder im Gebiet des Großherzogtums Luxemburg, das im Normalschaltzustand unmittelbar mit der Höchstspannungsebene eines deutschen oder luxemburgischen Übertragungsnetzbetreibers verbunden ist, einschließlich Angaben zum netztechnischen Standort,

4.
Angaben zu dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, dem Anlagentyp und, soweit die Anlage diese Merkmale aufweist, zu dem verwendeten Brennstoff und der Identifikationsnummer der Anlage bei der Bundesnetzagentur,

5.
für eine Anlage, die an ein Verteilernetz angeschlossen ist, eine Bestätigung des jeweiligen Verteilernetzbetreibers, dass dem Transport der bei Aktivierung, Abruf, Funktionstest und Probeabruf der Anlage entstehenden Energiemengen durch das Verteilnetz keine Hindernisse entgegenstehen,

6.
eine Erklärung des Bieters, dass die Anlage die Teilnahmevoraussetzungen nach § 9 für die Dauer des Erbringungszeitraums erfüllt,

7.
Angaben zu minimaler Anfahrzeit aus dem kalten Zustand, Aktivierungszeit, Fähigkeit zur Blindleistungseinspeisung mit Wirkleistungseinspeisung oder ohne Wirkleistungseinspeisung, Schwarzstartfähigkeit, Mindestteillast, Leistungsänderungsgeschwindigkeit und Nettowirkungsgrad der jeweiligen Anlage, soweit die Anlage diese technischen Merkmale aufweist und

8.
einen Nachweis über die Vertretungsmacht der nach § 14 Absatz 5 Nummer 2 benannten natürlichen Person sowie gegebenenfalls des Konsortialführers nach § 15 Absatz 1 Satz 2.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung G. v. 19. Juli 2022 BGBl. I S. 1214 m.W.v. 29. Juli 2022

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Frühere Fassungen von § 16 KapResV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2022Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
vom 19.07.2022 BGBl. I S. 1214

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 16 KapResV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 KapResV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapResV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 KapResV Prüfung und Ausschluss von Geboten und Bietern
... des § 15 nicht erfüllt sind, 5. die Nachweise oder Erklärungen nach § 16 nicht oder nicht vollständig beigefügt sind, 6. die Formatvorgaben der ... Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise und Erklärungen nach § 16 in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat, 2. eine Anlage des ...
§ 28 KapResV Funktionstest
... kann im Rahmen des Funktionstests auch die Angaben des Anlagenbetreibers nach § 16 Nummer 7 überprüfen. (2) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber ...
§ 41 KapResV Mitwirkungspflicht der Verteilernetzbetreiber
... Netz die Anlage eines Bieters angeschlossen ist, ist verpflichtet eine Bestätigung nach § 16 Nummer 5 auszustellen. Er kann die Ausstellung nur unter Angabe eines oder mehrerer konkreter ... Netzausbau hinausgeht. (2) Entstehen nach Erteilung der Bestätigung nach § 16 Nummer 5 Hindernisse für den Transport der bei Aktivierung, Abruf, Funktionstest und Probeabruf ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 6 EnWRKAnpG Änderung der Kapazitätsreserveverordnung
... deutschen oder luxemburgischen Übertragungsnetzbetreibers verbunden ist,". 2. § 16 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. Nachweise über den Anschluss an ein Netz der ...


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