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Artikel 6 - Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung (EnWRKAnpG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Kapazitätsreserveverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Juli 2022 KapResV § 9, § 16

Die Kapazitätsreserveverordnung vom 28. Januar 2019 (BGBl. I S. 58), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Anschluss an ein Elektrizitätsversorgungsnetz im Bundesgebiet oder im Gebiet des Großherzogtums Luxemburg, das im Normalschaltzustand über nicht mehr als zwei Umspannungen unmittelbar mit der Höchstspannungsebene eines deutschen oder luxemburgischen Übertragungsnetzbetreibers verbunden ist,".

2.
§ 16 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Nachweise über den Anschluss an ein Netz der allgemeinen Versorgung im Bundesgebiet oder im Gebiet des Großherzogtums Luxemburg, das im Normalschaltzustand unmittelbar mit der Höchstspannungsebene eines deutschen oder luxemburgischen Übertragungsnetzbetreibers verbunden ist, einschließlich Angaben zum netztechnischen Standort,".



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 EnWRKAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWRKAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 8a EnWRAnpG 2024 Änderung der Kapazitätsreserveverordnung
... Kapazitätsreserveverordnung vom 28. Januar 2019 (BGBl. I S. 58), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 4 werden ...