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§ 16 - Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)

Artikel 3 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624, 683 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
Geltung ab 18.04.2016; FNA: 703-5-7 Kartellrecht
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§ 16 Vergabeunterlagen



1Die Vergabeunterlagen umfassen jede Unterlage, die vom Konzessionsgeber erstellt wird oder auf die er sich bezieht, um Bestandteile der Konzession oder des Verfahrens zu beschreiben oder festzulegen. 2Dazu zählen insbesondere die Leistungsbeschreibung, der Entwurf der Vertragsbedingungen, Vorlagen für die Einreichung von Unterlagen durch Bewerber oder Bieter sowie Informationen über allgemeingültige Verpflichtungen.



 

Zitierungen von § 16 KonzVgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 KonzVgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonzVgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 KonzVgV Bereitstellung der Vergabeunterlagen (vom 01.07.2026)
... zur Angebotsabgabe eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen nach § 16 unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
Artikel 11 ÖffAVBG Änderung der Konzessionsvergabeverordnung
... In § 17 Absatz 1 wird nach der Angabe „Vergabeunterlagen" die Angabe „nach § 16 " eingefügt. 3. Nach § 23 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 ...