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Artikel 11 - Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (ÖffAVBG k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung der Konzessionsvergabeverordnung


Artikel 11 ändert mWv. 1. Juli 2026 KonzVgV § 6, § 17, § 23, § 25, § 26

Die Konzessionsvergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 683), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Der Konzessionsgeber dokumentiert das Vergabeverfahren fortlaufend in Textform, sodass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründungen der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden. Er erstellt einen zusammenfassenden Vergabevermerk in Textform."

b)
Absatz 2 wird gestrichen.

c)
Die Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3.

2.
In § 17 Absatz 1 wird nach der Angabe „Vergabeunterlagen" die Angabe „nach § 16" eingefügt.

3.
Nach § 23 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

„(4) Wird bei der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union ein späterer Tag zur Veröffentlichung angegeben, kommt es für Fristberechnungen nicht auf den Tag der Absendung oder dessen Bestätigung, sondern auf den angegebenen Tag zur Veröffentlichung an."

4.
§ 25 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Die Eignungskriterien müssen nichtdiskriminierend sein und dem Zweck dienen,

1.
sicherzustellen, dass der Konzessionsnehmer zur Durchführung der Konzession in Anbetracht des Konzessionsgegenstands fähig ist, sowie

2.
den Wettbewerb zu gewährleisten.

Bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise sind die besonderen Umstände von jungen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen angemessen zu berücksichtigen. Eine Begründung ist nicht erforderlich."

5.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Der Konzessionsgeber prüft die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen grundsätzlich aufgrund der Vorlage von Eigenerklärungen, ansonsten von Nachweisen."

b)
Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

„(4) Kann ein Bewerber oder Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom Konzessionsgeber als geeignet angesehener Unterlagen belegen. Ein berechtigter Grund kann insbesondere auch in solchen Fällen vorliegen, in denen es sich bei dem Bewerber oder Bieter um ein junges Unternehmen handelt. Der Konzessionsgeber kann in den Vergabeunterlagen auf die Möglichkeit der Vorlage anderer Unterlagen nach Satz 1 hinweisen."