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§ 16 - Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)

§ 16 Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungsermächtigung



(1) 1Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Kreditdienstleistungsinstitut müssen zuverlässig sein und den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditdienstleistungsinstituts zu stellen sind. 2§ 15 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 und 3 und Satz 6 gilt entsprechend für die Zuverlässigkeit eines Inhabers bedeutender Beteiligungen am Kreditdienstleistungsinstitut. 3Zudem ist § 2c des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass das Kreditdienstleistungsinstitut statt den in § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes genannten Aufsichtsanforderungen den Anforderungen dieses Gesetzes genügen muss.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die wesentlichen Unterlagen und Tatsachen zu treffen, die der interessierte Erwerber einer bedeutenden Beteiligung nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes der Anzeige beizufügen oder in der Anzeige anzugeben hat, soweit diese Unterlagen und Tatsachen zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich sind. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditdienstleistungsinstitute anzuhören.



 

Zitierungen von § 16 KrZwMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 KrZwMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrZwMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 KrZwMG Erlaubnis; Verordnungsermächtigung
... 6. Nachweise darüber, dass die Inhaber bedeutender Beteiligungen an dem Unternehmen die in § 16 Absatz 1 genannten Vorgaben erfüllen, 7. einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem ... kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, um die Einhaltung der in den §§ 14 bis 17, 19 bis 22 und 28 bis 30 genannten Anforderungen zu gewährleisten. Diese ...
§ 13 KrZwMG Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
... hat oder nicht mehr die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2, der §§ 14 bis 16 oder des § 17 Absatz 2 bis 4 erfüllt oder 5. das ...
§ 44 KrZwMG Bußgeldvorschriften
... 3 Satz 1, eine dort genannte Person nicht oder nicht rechtzeitig abberuft, 10. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit a) § 2c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in ... 2c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 , oder b) § 2c Absatz 1 Satz 5, 6 oder Satz 7 oder Absatz 3 Satz 1 oder Satz 4 des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
... zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen ( § 16 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c KWG)   30.4.1 Untersagung des ... Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung ( § 16 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c Absatz 1b Satz 1, 2 oder Satz 3 KWG) nach Zeitaufwand ... dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf ( § 16 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c Absatz 2 Satz 1 KWG) nach Zeitaufwand ... Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen ( § 16 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG) nach Zeitaufwand ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 5 KrZwMGEG Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
... zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen ( § 16 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c KWG)   30.4.1 Untersagung ... Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung ( § 16 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c Absatz 1b Satz 1, 2 oder Satz 3 KWG) nach Zeitaufwand  ... dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf ( § 16 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c Absatz 2 Satz 1 KWG) nach Zeitaufwand  ... Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen ( § 16 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG) nach Zeitaufwand  ...