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§ 15 - Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)

§ 15 Geschäftsleiter; Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans



(1) 1Ein Kreditdienstleistungsinstitut hat mindestens einen Geschäftsleiter zu bestellen. 2Geschäftsleiter haben für die Leitung eines Kreditdienstleistungsinstituts fachlich geeignet und zuverlässig zu sein. 3Ein fachlich nicht geeigneter oder unzuverlässiger Geschäftsleiter darf nicht bestellt werden. 4Stellt sich heraus, dass ein Geschäftsleiter nicht fachlich geeignet oder unzuverlässig ist, hat das Kreditdienstleistungsinstitut ihn unverzüglich abzuberufen, nachdem es davon Kenntnis erlangt hat. 5Ein Geschäftsleiter gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn

1.
er rechtskräftig verurteilt wurde aufgrund einschlägiger Straftaten, insbesondere

a)
Straftaten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder mit Finanzdienstleistungen, mit Geldwäsche, mit der Verletzung des Berufsgeheimnisses oder der körperlichen Unversehrtheit,

b)
Wucher,

c)
Betrug,

d)
Steuerstraftaten oder

e)
Straftaten im Zusammenhang mit anderen Verstößen gegen das Gesellschafts-, Insolvenz- oder Verbraucherschutzrecht;

solchen Straftaten stehen kleinere Vorfälle gleich, die sich kumulativ auf seinen guten Leumund auswirken,

2.
er in seinem bisherigen geschäftsbedingten Umgang mit Aufsichts- und Regulierungsbehörden nicht stets transparent, offen und kooperativ war oder

3.
über sein Vermögen im In- oder Ausland ein Insolvenzverfahren oder gleichartiges Verfahren eröffnet oder abgeschlossen wurde und seine Vermögensverhältnisse oder sein Verhalten im Zusammenhang mit diesem Verfahren gegenwärtig anhaltende Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen.

6Zudem gilt § 1b des Kreditwesengesetzes entsprechend. 7Der Bundesanstalt ist zum Nachweis der Zuverlässigkeit mindestens ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes oder eine entsprechende Unterlage aus dem Ausland vorzulegen. 8Auf Verlangen der Bundesanstalt oder nach Maßgabe der aufgrund des § 10 Absatz 9 oder des § 35 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnungen sind weitere Auskünfte zu erteilen und weitere Unterlagen zum Nachweis der Zuverlässigkeit vorzulegen.

(2) 1Die Geschäftsleiter müssen in ihrer Gesamtheit über angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung verfügen, um das Unternehmen kompetent und verantwortungsvoll zu führen. 2Die Geschäftsleiter müssen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen.

(3) 1Für die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans gilt Absatz 1 entsprechend hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit und deren Nachweises. 2Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans müssen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen sowie sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit über angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung verfügen, um ihre Kontrollfunktion wahrzunehmen und die Unternehmensgeschäfte zu beurteilen und zu überwachen. 3Die Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze über die Wahl und Abberufung der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bleiben unberührt.

(4) 1Mindestens ein Geschäftsleiter muss die theoretische und praktische Sachkunde nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 und § 12 Absatz 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes aufweisen. 2Abweichend davon kann das Kreditdienstleistungsinstitut anstelle eines Geschäftsleiters eine natürliche Person, die diese Sachkunde aufweist, entsprechend § 12 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes benennen.



 

Zitierungen von § 15 KrZwMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 KrZwMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrZwMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KrZwMG Anwendungsbereich; Verhältnis zum Rechtsdienstleistungsgesetz
... Kreditvertrag. (3) Teil 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes findet vorbehaltlich § 15 Absatz 4 , § 28 Absatz 2, § 30 Absatz 2 und § 46 Absatz 1 Satz 2 auf Kreditdienstleister, ...
§ 10 KrZwMG Erlaubnis; Verordnungsermächtigung
... und die Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans des Unternehmens die in § 15 Absatz 1 bis 3 genannten Vorgaben erfüllen, 5. Nachweise darüber, dass ein ... darüber, dass ein Geschäftsleiter oder eine vom Unternehmen benannte Person die in § 15 Absatz 4 genannten Vorgaben erfüllt, 6. Nachweise darüber, dass die Inhaber ... kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, um die Einhaltung der in den §§ 14 bis 17, 19 bis 22 und 28 bis 30 genannten Anforderungen zu gewährleisten. Diese ...
§ 13 KrZwMG Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
... verstoßen hat oder nicht mehr die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2, der §§ 14 bis 16 oder des § 17 Absatz 2 bis 4 erfüllt oder 5. das ...
§ 16 KrZwMG Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungsermächtigung
... soliden und umsichtigen Führung des Kreditdienstleistungsinstituts zu stellen sind. § 15 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 und 3 und Satz 6 gilt entsprechend für die Zuverlässigkeit eines Inhabers bedeutender Beteiligungen am ...
§ 35 KrZwMG Anzeigepflichten der Kreditdienstleistungsinstitute; Verordnungsermächtigung
... unter Angabe der Tatsachen, die zur Beurteilung der Anforderungen nach § 15 notwendig sind; neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung dieser ... herbeizuführen, 13. falls eine qualifizierte Person nach § 15 Absatz 4 Satz 2 benannt wird, die nicht bereits als qualifizierte Person einer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 ... anzuzeigen, und 14. das Ausscheiden einer von dem Kreditdienstleistungsinstitut nach § 15 Absatz 4 Satz 2 benannten qualifizierten Person. (2) § 24 Absatz 3b des Kreditwesengesetzes ist ...
§ 37 KrZwMG Befugnisse der Bundesanstalt
... bestellt wird oder in dieser Position verbleibt, obwohl sie entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 , gegebenenfalls in Verbindung mit § 15 Absatz 3, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben fachlich ... verbleibt, obwohl sie entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 15 Absatz 3 , zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben fachlich nicht geeignet oder unzuverlässig ist,  ... nicht geeignet oder unzuverlässig ist, 10. ein Geschäftsleiter entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 oder ein Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans entgegen § 15 Absatz 3 Satz 2 der ... § 15 Absatz 2 Satz 2 oder ein Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans entgegen § 15 Absatz 3 Satz 2 der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht ausreichend Zeit widmet, 11. der zur ... Aufgaben nicht ausreichend Zeit widmet, 11. der zur Erfüllung der Anforderung des § 15 Absatz 4 Satz 1 benannte Geschäftsleiter nicht die erforderliche theoretische und praktische Sachkunde ... nicht die erforderliche theoretische und praktische Sachkunde aufweist oder die nach § 15 Absatz 4 Satz 2 benannte Person nicht die Anforderungen des § 12 Absatz 4 Satz 1 und 2 des ...
§ 44 KrZwMG Bußgeldvorschriften
... Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 4, zuwiderhandelt, 8. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 3 , auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, eine dort genannte Person bestellt, 9. ... auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, eine dort genannte Person bestellt, 9. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 4 , auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, eine dort genannte Person nicht oder nicht rechtzeitig ...