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§ 8 - MAD-Gesetz (MADG)

§ 8 Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel



(1) 1Sofern sich aus diesem Unterabschnitt keine darüber hinausgehenden Anforderungen ergeben, darf der Militärische Abschirmdienst zur Aufgabenerfüllung nach § 2 Absatz 1 nachrichtendienstliche Mittel wie die folgenden einsetzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht einer Bestrebung oder einer Tätigkeit begründen, und wenn der Einsatz im Einzelfall zur Aufklärung dieser Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist:

1.
verdeckte Nachforschungen und verdeckte Befragungen,

2.
verdecktes Erstellen von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen,

3.
Einsatz von Informanten,

4.
Einsatz von Gewährspersonen,

5.
Beobachtung des Funkverkehrs im Sinne des § 10 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes,

6.
Verwendung fingierter biografischer, beruflicher oder gewerblicher Angaben (Legenden) und Beschaffung, Erstellung und Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen,

7.
Observation (§ 9),

8.
Überwachung des gesprochenen Wortes (§ 10),

9.
Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung (§ 11),

10.
technische Ortung und Aufenthaltsbestimmung (§ 12),

11.
Einsatz von Vertrauenspersonen (§ 13),

12.
Einsatz von verdeckten Bediensteten (§ 14),

13.
Einsatz virtueller Agenten bei der Aufklärung im Internet (§ 15),

14.
Einsichtnahme in Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik und Asservatenauswertung (§ 16),

15.
Auslesen technischer Spuren informationstechnischer Angriffe fremder Mächte (§ 17).

2Weitere als die in Satz 1 Nummer 1 bis 15 genannten nachrichtendienstlichen Mittel hat der Militärische Abschirmdienst vor dem Einsatz in einer Dienstvorschrift zu benennen. 3Dabei dürfen in der Dienstvorschrift nur solche nachrichtendienstlichen Mittel benannt werden, die in ihrer belastenden Wirkung für die betroffenen Personen mit in Satz 1 Nummer 1 bis 15 genannten nachrichtendienstlichen Mitteln vergleichbar sind, für die nicht zusätzlich die §§ 9 bis 17 in Verbindung mit den Absätzen 2 bis 4 gelten.

(2) Wird aufgrund der erheblichen Eingriffsintensität auf diesen Absatz verwiesen, muss auf Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte der Einsatz des nachrichtendienstlichen Mittels erforderlich sein zur Aufklärung von Personen,

1.
deren Handeln auf die Ausübung von Gewalt gegen Personen oder Sachen von bedeutendem Wert gerichtet ist,

2.
die mit ihrem Handeln in schwerwiegender Weise rassistische, volksverhetzende, antisemitische, menschenfeindliche oder bestimmte Bevölkerungsgruppen diskriminierende Ziele verfolgen,

3.
die aufgrund ihrer dienstlichen oder beruflichen Tätigkeiten Fähigkeiten besitzen, die in erheblichem Maß über die individuellen soldatischen Grundfertigkeiten hinausgehen oder

4.
die eigenständigen Zugang zu dienstlichen Waffen, dienstlicher Munition oder dienstlichem Sprengstoff haben.

(3) Wird aufgrund der besonders erheblichen Eingriffsintensität auf diesen Absatz verwiesen, muss auf Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte der Einsatz des nachrichtendienstlichen Mittels erforderlich sein zur Aufklärung von Personen,

1.
die Tätigkeiten ausüben oder

2.
die zur Zielverfolgung Straftaten vorbereiten oder begehen, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bedroht sind.

(4) 1Wird aufgrund der äußerst erheblichen Eingriffsintensität auf diesen Absatz verwiesen, muss der Einsatz des nachrichtendienstlichen Mittels im Einzelfall zur Abwehr einer dringenden Gefahr erforderlich sein:

1.
für Bestand und Sicherheit des Staates,

2.
für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder

3.
für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist.

2Geeignete polizeiliche Hilfe darf zudem für das bedrohte Rechtsgut nicht rechtzeitig erlangt werden können.

(5) Der Militärische Abschirmdienst darf nachrichtendienstliche Mittel auch zur Gewinnung von Erkenntnissen über die zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlichen menschlichen Quellen einsetzen.

(6) Nachrichtendienstliche Mittel dürfen auch eingesetzt werden, wenn andere Personen unvermeidbar mit betroffen sind.

(7) 1Die Dienstvorschrift nach Absatz 1 Satz 2 darf erst erlassen werden, wenn zuvor der Unabhängige Kontrollrat nach § 41 Absatz 1 des BND-Gesetzes bestätigt hat, dass die Dienstvorschrift den Vorgaben des Absatzes 1 Satz 3 entspricht. 2Satz 1 gilt für die Änderung der Dienstvorschrift entsprechend.



 

Zitierungen von § 8 MADG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 MADG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MADG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 MADG Observation
... Bei Observationen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 darf der Militärische Abschirmdienst Personen, Objekte oder Ereignisse beobachten, auch unter ... Tagen innerhalb von 30 Tagen ist nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2 zulässig. (3) Die Observation einer Person durchgehend länger als sieben Tage ... länger als sieben Tage ist nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3  ...
§ 10 MADG Überwachung des gesprochenen Wortes
... Bei der Überwachung des gesprochenen Wortes nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 darf der Militärische Abschirmdienst außerhalb von Wohnungen das gesprochene Wort ... außerhalb von Wohnungen ist nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2  ...
§ 11 MADG Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung
... Militärische Abschirmdienst darf unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 4 das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort abhören und aufzeichnen. ... den Anlass und Zweck hinaus, zu dem sie erhoben wurden, nur zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des § 8 Absatz 4 oder zur Verfolgung einer Straftat, aufgrund derer eine entsprechende Maßnahme nach § ...
§ 12 MADG Technische Ortung; Aufenthaltsbestimmung
... einschließlich Mobilfunkendgeräten, und bei der Aufenthaltsbestimmung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 darf der Militärische Abschirmdienst technische Mittel einsetzen 1. zur Ermittlung ... (2) Nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2 zulässig ist der Einsatz technischer Mittel zur Bewegungsbestimmung 1. durchgehend ... ergibt. (3) Nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig ist der Einsatz technischer Mittel zur Bewegungsbestimmung 1. durchgehend ...
§ 13 MADG Einsatz von Vertrauenspersonen
... Bei dem Einsatz von Vertrauenspersonen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 darf der Militärische Abschirmdienst Personen zum Aufbau und zur Ausnutzung einer ... unterliegen. Unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 kann die Leitung des Militärischen Abschirmdienstes eine Ausnahme zulassen von Satz 2 Nummer ... länger als sechs Monate ist nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2 zulässig. Gleiches gilt, wenn der Einsatz auf die Herstellung von ... unterhält, ist nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig. (3) Der Aufbau oder Erhalt einer intimen Beziehung oder einer ...
§ 14 MADG Einsatz von verdeckten Bediensteten
... dem Einsatz von verdeckten Bediensteten nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 darf der Militärische Abschirmdienst eigene Bedienstete unter einer ihnen verliehenen und auf ...
§ 15 MADG Einsatz virtueller Agenten bei der Aufklärung im Internet
... gegenüber einer betroffenen Person aufbauen oder ausnutzen (virtuelle Agenten), nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 zur Kommunikation im Internet einsetzen, auch wenn sie nicht unter einer auf Dauer angelegten ...
§ 16 MADG Einsichtnahme in Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik; Asservatenauswertung
... in die Einsichtnahme eingewilligt hat. (2) Bei der Asservatenauswertung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 darf der Militärische Abschirmdienst in seinem Gewahrsam befindliche informationstechnische ... Person betreffen, dürfen diese nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 weiterverarbeitet ...
§ 20 MADG Besondere Auskunftsverlangen zu sonstigen Daten
... nach § 2 Absatz 1 nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2 Auskunft verlangen von 1. denjenigen, die geschäftsmäßig Leistungen im ... eines Zeitraums von 60 Tagen nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig. (2) Auskünfte nach Absatz 1 dürfen bei Stellen eingeholt ...
§ 22 MADG Anordnung von besonderen Befugnissen
... 1. besondere Befugnisse, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig sind, 2. Vertrauenspersonen gegen eine Person länger als sechs ... sonstigen nachrichtendienstlichen Mitteln, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 zulässig sind, auf höchstens sechs Monate, 3. bei sonstigen ... sonstigen nachrichtendienstlichen Mitteln, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 zulässig sind, auf höchstens drei Monate, 4. bei nachrichtendienstlichen ... 4. bei nachrichtendienstlichen Mitteln, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 4 zulässig sind, auf höchstens einen Monat. Verlängerungen um ...
§ 23 MADG Mitteilungspflichten
... besondere Befugnisse, deren Einsatz nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig sind. Eine Mitteilungspflicht besteht nicht über den ...
§ 25 MADG Besondere Eigensicherungsbefugnisse
... mit erheblicher Eingriffsintensität, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 zulässig sind, ist nur dann gerechtfertigt, wenn auf Grundlage tatsächlicher ... erheblicher Eingriffsintensität, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 zulässig sind, ist nur dann gerechtfertigt, wenn auf Grundlage tatsächlicher ...
§ 27 MADG Weitere Befugnisse im Ausland
... ist, gelten für den Einsatz besonderer Befugnisse die zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 bis 4 nur gegenüber deutschen Staatsangehörigen. (3) Liegen ... mit erheblicher Eingriffsintensität, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 zulässig sind, ist nur dann gerechtfertigt, wenn auf Grundlage tatsächlicher ... erheblicher Eingriffsintensität, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 zulässig sind, ist nur dann gerechtfertigt, wenn auf Grundlage tatsächlicher ... erheblicher Eingriffsintensität, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 4 zulässig sind, ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Einsatz der Befugnis im Einzelfall zur ...
§ 29 MADG Schutz von zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern
... zulässig, wenn sie 1. unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens von § 8 Absatz 2 erfolgt und 2. keinen Nachteil herbeiführt, der erkennbar außer ...
§ 34 MADG Übermittlung an inländische öffentliche Stellen ohne belastende Maßnahmen mit Außenwirkung
... Abschirmdienst eine besondere Befugnis nur unter den Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2 einsetzen, so darf er die durch den Einsatz dieser besonderen Befugnis erhobenen personenbezogenen ...
§ 44 MADG Parlamentarische Kontrolle
... Kontrollgremium über den Erlass und die Änderung der Dienstvorschrift nach § 8 Absatz 1 Satz 2 . (3) Das Bundesministerium der Verteidigung unterrichtet im Abstand von ...