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§ 16 - Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung (TierGesIVDV)

V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
Geltung ab 31.10.2006; FNA: 7831-1-47-7 Tierseuchenbekämpfung
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§ 16 Verfahren zur Herstellung oder Prüfung von In-vitro-Diagnostika



Verfahren, die zur Herstellung oder Prüfung von In-vitro-Diagnostika angewandt werden, müssen dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.



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Frühere Fassungen von § 16 TierGesIVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.03.2026Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
vom 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 TierGesIVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 TierGesIVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierGesIVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 TierGesIVDV Zulassung (vom 10.03.2026)
... verlängert werden. (6) Die Zulassung eines In-vitro-Diagnostikums nach § 16 der Tierimpfstoff-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1993 (BGBl. I S. 1885), die zuletzt durch ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
Artikel 3 TierGesGuaÄndG Folgeänderungen
... der Charge § 15 Aufbewahrung von Proben abgefüllter Chargen § 16 Verfahren zur Herstellung oder Prüfung von In-vitro-Diagnostika § 17 ... des In-vitro-Diagnostikums eintreten und". 16. Die §§ 15 und 16 werden durch die folgenden §§ 15 und 16 ersetzt: „§ 15 ... 16. Die §§ 15 und 16 werden durch die folgenden §§ 15 und 16 ersetzt: „§ 15 Aufbewahrung von Proben abgefüllter Chargen  ... Verlangen die Proben nach Absatz 1 unverzüglich zur Verfügung zu stellen. § 16 Verfahren zur Herstellung oder Prüfung von In-vitro-Diagnostika Verfahren, die ... verlängert werden. (6) Die Zulassung eines In-vitro-Diagnostikums nach § 16 der Tierimpfstoff-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1993 (BGBl. I S. 1885), die zuletzt durch ...