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§ 16 - Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)

V. v. 22.01.2018 BGBl. I S. 169 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
Geltung ab 30.01.2018; FNA: 2129-8-0-7 Umweltschutz
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§ 16 Überwachung, Berichterstattung



(1) 1Der Projektträger ist verpflichtet,

1.
die tatsächlichen Treibhausgasemissionen durch die Projekttätigkeit entsprechend dem Überwachungsplan zu überwachen und

2.
Berichte über die nach den Vorgaben des Überwachungsplans ermittelten Daten (Überwachungsberichte) zu erstellen und den Verifizierungsstellen zu übermitteln.

2Für die Überwachung der Upstream-Emissionsminderungen und der Referenzfallemissionen sowie für die Berichterstattung gelten die Vorgaben der Berechnungsverfahren nach § 6 sowie der DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020, entsprechend.

(2) 1Die Ergebnisse der Überwachung und die Berichterstattung müssen verlässlich und belastbar sein. 2Für die Verlässlichkeit und Belastbarkeit gelten die Anforderungen

1.
der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2084 (ABl. L 423 vom 15.12.2020, S. 23) geändert worden ist, entsprechend und

2.
der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1), die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/2085 (ABl. L 423 vom 15.12.2020, S. 37) geändert worden ist, entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 16 UERV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 3 Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
vom 12.11.2021 BGBl. I S. 4932

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 UERV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 UERV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UERV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
Artikel 3 ThgMQWV Änderung der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
... sofern der Projektträger der Veröffentlichung zugestimmt hat." 10. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „DIN ...