(1)
1Zahlungsdienstleister stellen die Vergleichskriterien nach
§ 17 des Zahlungskontengesetzes in geeigneter Form auf ihrer Website bereit.
2Die Darstellung der Informationen richtet sich nach den Anforderungen des standardisierten Präsentationsformats, das von der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 6 der
Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214) festgelegt worden ist.
(3)
1Zahlungsdienstleister stellen die Informationen nach
§ 17 Nummer 1 und 4 des Zahlungskontengesetzes jeweils aktualisiert bereit.
2Für die Kriterien Filialnetz und Geldautomatennetz ist eine jährliche Aktualisierung ausreichend.