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§ 16 - Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022)

G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1851 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Geltung ab 03.12.2019; FNA: 29-43 Statistik
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§ 16 Hilfsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen



(1) Für jede an einer Anschrift mit Sonderbereichen wohnende Person werden Daten zu folgenden Hilfsmerkmalen erhoben:

1.
Familienname, Geburtsname, Vornamen,

2.
Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe,

3.
Geburtsort,

4.
Anschrift.

(2) Für Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird zusätzlich die Lage der Wohnung im Gebäude erfasst.



 

Zitierungen von § 16 ZensG 2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 ZensG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZensG 2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 ZensG 2022 Auskunftspflichtige für die Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
... die Daten zu den Merkmalen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6, § 15 Absatz 2, § 16 und nach § 22 Absatz 2 von den auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts für sich ...
§ 30 ZensG 2022 Verarbeitung der Hilfsmerkmale zur Merkmalsgenerierung
... Hilfsmerkmale nach den §§ 6, 10 Absatz 2, § 13 Absatz 2 und § 16 dürfen verwendet werden, um neue Merkmale zu Typ und Größe der Familie und des ...
§ 31 ZensG 2022 Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale
... Für Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften wohnen, werden die Hilfsmerkmale nach § 16 nach erfolgtem Abgleich unverzüglich gelöscht. (3) Die Erhebungsunterlagen ...
§ 34 ZensG 2022 Bereitstellung der Zensusdaten für die statistischen Ämter der Länder (vom 10.12.2020)
... des § 1 Absatz 3 Nummer 3 zu übermitteln. Es gilt die Löschungsfrist nach § 16 Absatz 1 des Zensusvorbereitungsgesetzes ...
 
Zitat in folgenden Normen

Registerzensuserprobungsgesetz (RegZensErpG)
Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649
§ 6 RegZensErpG Verarbeitung von Daten aus dem Zensus 2022 zur Methodenentwicklung
...  3. § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 des Zensusgesetzes 2022 und 4. § 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Zensusgesetzes 2022 einschließlich abgeleiteter Merkmale verarbeiten. Sie sind ...