(1) Für jede an einer Anschrift mit Sonderbereichen wohnende Person werden Daten zu folgenden Hilfsmerkmalen erhoben:
- 1.
- Familienname, Geburtsname, Vornamen,
- 2.
- Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe,
- 3.
- Geburtsort,
- 4.
- Anschrift.
(2) Für Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird zusätzlich die Lage der Wohnung im Gebäude erfasst.
Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649