§ 16a Aufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen
Die
§§ 15 und
16 Absatz 1 bis 4a gelten für Betreiber von Gasverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Gasversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind.
Frühere Fassungen von § 16a EnWG
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interne Verweise§ 11 EnWG Betrieb von Energieversorgungsnetzen (vom 29.12.2023) ... von Energieversorgungsnetzen haben insbesondere die Aufgaben nach den §§ 12 bis 16a zu erfüllen. Sie nehmen diese Aufgaben für ihr Energieversorgungsnetz in ... Absatz 1, auch in Verbindung mit § 14, und § 16 Absatz 2 und 2a, auch in Verbindung mit § 16a , erforderlich ist, kann die Haftung darüber hinaus vollständig ausgeschlossen werden. ...
§ 35d EnWG Freigabeentscheidung (vom 09.02.2024) ... Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die §§ 16, 16a und 53a dieses Gesetzes, die Vorschriften des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 ...
§ 54 EnWG Allgemeine Zuständigkeit (vom 29.12.2023) ... Betreiber von Energieversorgungsnetzen nach § 14 Absatz 1, §§ 14a, 14b und 15 bis 16a , 6. die Überwachung der Vorschriften zum Netzanschluss nach den §§ 17 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen sowie zur Änderung von § 246 des Baugesetzbuchs
G. v. 26.04.2022 BGBl. I S. 674
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2101
Artikel 2 KWKFördG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... 3 wird die Angabe §§ 11 bis 16" durch die Angabe §§ 11 bis 16a " ersetzt. 4. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ... 2 wird die Angabe §§ 12 bis 16" durch die Angabe §§ 12 bis 16a " ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe § 16 Abs. ... nach der Angabe § 16 Abs. 2" die Wörter , auch in Verbindung mit § 16a ," eingefügt. 5. In § 16 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort ... wird die Angabe §§ 13 und 16" durch die Angabe §§ 13, 16 und 16a " ersetzt. 7. In § 35 Abs. 1 Nr. 8 wird die Angabe §§ 11 bis ... 8 wird die Angabe §§ 11 bis 16" durch die Angabe §§ 11 bis 16a " ersetzt. 8. In § 49 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 wird jeweils die Angabe ...
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
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