§ 16a - Forschungszulagengesetz (FZulG)

Artikel 1 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2763 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 610-6-19 Allgemeines Steuerrecht
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§ 16a Anonymisierung und Datenverarbeitung


§ 16a hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Das Bundesministerium für Bildung und Forschung und die Bescheinigungsstelle nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung dürfen die im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens nach § 6 erhobenen Einzelangaben der Antragsteller anonymisieren und in anonymisierter Form für weitere Datenanalysen zum Zweck der Verfahrensverbesserungen verarbeiten. 2Das Bundesministerium für Bildung und Forschung darf die Daten in anonymisierter Form für weitere Datenanalysen zum Zweck der Ausgestaltung anderer Fördermaßnahmen sowie politikberatender Maßnahmen im Bereich Forschung und Entwicklung verarbeiten.


Text in der Fassung des Artikels 26 Wachstumschancengesetz G. v. 27. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 108 m.W.v. 1. Januar 2020

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Frühere Fassungen von § 16a FZulG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020 (27.03.2024)Artikel 26 Wachstumschancengesetz
vom 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 16a FZulG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16a FZulG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZulG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung (FZulBV)
V. v. 30.01.2020 BGBl. I S. 118, 1954; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 122
§ 7 FZulBV Datenübermittlung (vom 01.01.2020)
... der Finanzverwaltung erforderlich ist. (2) Zum Zwecke weiterer Datenanalysen ( § 16a des Gesetzes) sowie zum Zwecke der Evaluierung (§ 17 des Gesetzes) verarbeitet die ... den betreffenden Antrag, sowie auf die Daten der Geschäftsstatistik nach § 6 sind die §§ 16a und 17 Absatz 2 des Gesetzes ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 26 WaChaG Änderung des Forschungszulagengesetzes
... wird nach der Angabe zu § 16 folgende Angabe eingefügt: „ § 16a Anonymisierung und Datenverarbeitung". 2. Nach § 16 wird folgender § 16a ... 16a Anonymisierung und Datenverarbeitung". 2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Anonymisierung und Datenverarbeitung Das ... 2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „ § 16a Anonymisierung und Datenverarbeitung Das Bundesministerium für Bildung und ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 14 Absatz 1 des Forschungszulagengesetzes
V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 122
Artikel 1 2. FZulBVÄndV
... a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Zum Zwecke weiterer Datenanalysen ( § 16a des Gesetzes) sowie zum Zwecke der Evaluierung (§ 17 des Gesetzes) verarbeitet die ... den betreffenden Antrag, sowie auf die Daten der Geschäftsstatistik nach § 6 sind die §§ 16a und 17 Absatz 2 des Gesetzes anzuwenden." b) Absatz 3 wird aufgehoben.  ...


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