§ 16j
Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können in den Ländern über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2182, 3911
Artikel 1 3. TierSchGÄndG (vom 13.07.2013) ... nicht etwas anderes vorbehält." 33. Nach § 16i wird folgender § 16j eingefügt: „§ 16j Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können ... 33. Nach § 16i wird folgender § 16j eingefügt: „§ 16j Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können in den Ländern über eine ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/16j_Tierschutzgesetz.htm