(1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass Anträge der Umlagepflichtigen auf Stundung oder Erlass von Gebühren-, Umlage- oder sonstigen Forderungen unter Nutzung eines durch die Bundesanstalt bereitgestellten elektronischen Kommunikationsverfahrens und in einer durch die Bundesanstalt vorgegebenen Form zu stellen sind.
(2) Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesrechnungshofes ergänzend zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu
§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 der Bundeshaushaltsordnung regeln, bis zu welchem Betrag Stundungs- und Erlassanträge von Umlagepflichtigen, die unter Aufsicht der Bundesanstalt stehen, wegen ihrer geringen Höhe nicht berücksichtigt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 4 KrZwMGEG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 16p bis 16s durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 16p Stundung; Erlass ... Angaben zu den §§ 16p bis 16s durch die folgenden Angaben ersetzt: „ § 16p Stundung; Erlass § 16q Säumniszuschläge; Beitreibung § ... Vorauszahlungsforderung angerechnet werden." 13. Nach § 16o wird folgender § 16p eingefügt: „§ 16p Stundung; Erlass (1) Die Bundesanstalt ... 13. Nach § 16o wird folgender § 16p eingefügt: „ § 16p Stundung; Erlass (1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass Anträge der ... ihrer geringen Höhe nicht berücksichtigt werden." 14. Die bisherigen §§ 16p bis 16s werden die §§ 16q bis 16t. 15. In § 23 werden die beiden ...