Artikel 17 - Datenverordnung (DatenV k.a.Abk.)

ABl. L, 2023/2854, 22.12.2023; zuletzt geändert durch Berichtigung ABl. L, 2025/90691, 09.09.2025
Geltung ab 12.09.2025, abweichend siehe Artikel 50
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Artikel 17 Datenbereitstellungsverlangen


Artikel 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder Einrichtungen der Union müssen in ihren Datenverlangen nach Artikel 14

 
a)
angeben, welche Daten, einschließlich der für die Auslegung und Nutzung dieser Daten erforderlichen relevanten Metadaten, benötigt werden;

b)
nachweisen, dass die für das Bestehen einer außergewöhnlichen Notwendigkeit erforderlichen Bedingungen gemäß Artikel 15 für die Zwecke, für die die Daten verlangt werden, erfüllt sind;

c)
den Zweck des Verlangens, die beabsichtigte Nutzung der verlangten Daten gegebenenfalls auch durch einen Dritten gemäß Absatz 4, und die Dauer dieser Nutzung sowie gegebenenfalls die Art und Weise erläutern, wie die Verarbeitung personenbezogener Daten der außergewöhnlichen Notwendigkeit abhelfen soll;

d)
nach Möglichkeit angeben, wann die Daten von allen Parteien, die Zugang zu den Daten haben, voraussichtlich gelöscht sein werden;

e)
die Wahl des Dateninhabers, an den das Verlangen gerichtet ist, begründen;

f)
alle anderen öffentlichen Stellen oder die Kommission, die Europäische Zentralbank oder Einrichtungen der Union und Dritte angeben, an die die verlangten Daten voraussichtlich weitergegeben werden;

g)
-
falls personenbezogene Daten verlangt werden - alle technischen und organisatorischen Maßnahmen angeben, die zur Umsetzung der Datenschutzgrundsätze und erforderlichen Garantien erforderlich und verhältnismäßig sind, wie etwa die Pseudonymisierung, und ob der Dateninhaber vor der Bereitstellung der Daten eine Anonymisierung vornehmen kann;

h)
die Rechtsvorschrift angeben, durch die der anfragenden öffentlichen Stelle, der Kommission, der Europäischen Union oder der Einrichtung der Union die für das Datenverlangen relevante spezifische im öffentlichen Interesse ausgeübte Aufgabe übertragen wird;

i)
die Frist angeben, innerhalb deren die Daten bereitzustellen sind und die Frist gemäß Artikel 18 Absatz 2, innerhalb deren der Dateninhaber das Verlangen ablehnen oder dessen Änderung beantragen kann;

j)
sich nach besten Kräften darum bemühen, zu vermeiden, dass die Erfüllung des Datenverlangens zur Haftung des Dateninhabers für Verstöße gegen das Unionsrecht oder nationales Recht führt.

(2) Ein Datenverlangen nach Absatz 1 dieses Artikels muss

 
a)
schriftlich und in klarer, prägnanter, einfacher und für den Dateninhaber verständlicher Sprache abgefasst sein,

b)
genaue Angaben zur Art der verlangten Daten enthalten und sich auf die Daten beziehen, über die der Dateninhaber zum Zeitpunkt des Verlangens Kontrolle hat;

c)
im Hinblick auf die Detailstufe und den Umfang der verlangten Daten sowie die Häufigkeit des Zugangs zu den verlangten Daten in einem angemessenen Verhältnis zu der außergewöhnlichen Notwendigkeit stehen und ausreichend begründet sein;

d)
die rechtmäßigen Ziele des Dateninhabers unter Zusage der Gewährleistung der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen gemäß Artikel 19 Absatz 3 und unter Berücksichtigung der Kosten und des nötigen Aufwands für die Bereitstellung der Daten achten;

e)
nicht-personenbezogene Daten betreffen, und nur dann, wenn sich erweist, dass dies nicht ausreicht, um auf die außergewöhnliche Notwendigkeit der Nutzung von Daten gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a zu reagieren, personenbezogene Daten in pseudonymisierter Form verlangen und die technischen und organisatorischen Maßnahmen festlegen, die zum Schutz der Daten ergriffen werden;

f)
dem Dateninhaber Aufschluss über die Sanktionen geben, die nach Artikel 40 von der nach Artikel 37 benannten zuständigen Behörde verhängt werden, wenn er dem Verlangen nicht nachkommt;

g)
sofern das Verlangen durch eine öffentliche Stelle erfolgt, dem in Artikel 37 genannten Datenkoordinator des Mitgliedstaats, in dem die anfragende öffentliche Stelle niedergelassen ist, übermittelt werden, der das Verlangen unverzüglich online öffentlich verfügbar macht, es sei denn, der Datenkoordinator ist der Auffassung, dass diese Veröffentlichung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen würde;

h)
sofern das Verlangen durch die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union erfolgt, unverzüglich online verfügbar gemacht werden;

i)
-
falls personenbezogene Daten verlangt werden - der für die Überwachung der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 zuständigen Aufsichtsbehörde im Mitgliedstaat, in dem die öffentliche Stelle niedergelassen ist, unverzüglich gemeldet werden.

Die Europäische Zentralbank und die Einrichtungen der Union informieren die Kommission über ihre Verlangen.

(3) Eine öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union dürfen nach diesem Kapitel erlangte Daten nicht zur Weiterverwendung im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2022/868 oder Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2019/1024 bereitstellen. Die Verordnung (EU) 2022/868 und die Richtlinie (EU) 2019/1024 finden keine Anwendung auf nach diesem Kapitel erlangte von öffentlichen Stellen gehaltene Daten.

(4) Durch Absatz 3 dieses Artikels wird eine öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union nicht daran gehindert, nach diesem Kapitel erlangte Daten mit einer anderen öffentlichen Stelle oder mit der Kommission, der Europäischen Zentralbank oder einer Einrichtung der Union zwecks Wahrnehmung der in Artikel 15 genannten Aufgaben auszutauschen, wie in dem Verlangen gemäß Absatz 1 Buchstabe f des vorliegenden Artikels angegeben, oder die Daten einem Dritten bereitzustellen, wenn sie im Rahmen einer öffentlich verfügbaren Vereinbarung technische Inspektionen oder andere Aufgaben an diesen Dritten delegiert hat. Die Pflichten öffentlicher Stellen gemäß Artikel 19, insbesondere die Garantien zur Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen, gelten auch für diese Dritten. Wenn eine öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union Daten nach diesem Absatz übermittelt oder bereitstellt, teilt sie dies dem Dateninhaber, von dem sie die Daten erhalten hat, unverzüglich mit.

(5) Ist der Dateninhaber der Ansicht, dass seine Rechte nach diesem Kapitel durch die Übermittlung oder Bereitstellung von Daten verletzt wurden, so kann er bei der nach Artikel 37 benannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Dateninhaber niedergelassen ist, Beschwerde einlegen.

(6) Die Kommission entwickelt ein Musterformular für Verlangen gemäß dem vorliegenden Artikel.


Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 ABl. L, 2025/90691, 9. September 2025 m.W.v. 22. Dezember 2023

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Frühere Fassungen von Artikel 17 Datenverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.12.2023 (09.09.2025)Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828
vom 09.09.2025 ABl. L, 2025/90691, 09.09.2025

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Artikel 17 Datenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 DatenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DatenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 18 DatenV Erfüllung von Datenverlangen
... der Daten unterrichtet; c) das Verlangen erfüllt nicht die Voraussetzungen nach Artikel 17 Absätze 1 und 2. (3) Wenn der Dateninhaber das Verlangen gemäß Absatz 2 ...
Artikel 21 DatenV Weitergabe von im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Notwendigkeiten erhaltenen Daten an Forschungseinrichtungen oder statistische Ämter
... Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder die Einrichtungen der Union nach Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 19 gelten. (4) Unbeschadet des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe c können ...
Artikel 22 DatenV Amtshilfe und grenzüberschreitende Zusammenarbeit
... niedergelassen ist, geprüft. (4) Nach Prüfung des Verlangens im Lichte der in Artikel 17 festgelegten Anforderungen ergreift die jeweils zuständige Behörde unverzüglich ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz (DADG)
Artikel 1 G. v. 26.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 157
§ 2 DADG Zuständige Behörde; Aufgaben
... der von öffentlichen Stellen im Fall außergewöhnlicher Notwendigkeit nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe g der Datenverordnung gestellten Datenverlangen, 5. übermittelt der Europäischen Kommission auf ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828
ABl. L, 2025/90691, 09.09.2025
Berichtigung DatenVBer
... oder verbundenen Unternehmen des Dateninhabers, diskriminieren." 17. Seite 50, Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe g : Anstatt: „g) sofern das Verlangen durch eine öffentliche ...


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