(1)
1Die Befreiung nach
§ 16 Absatz 1 setzt einen Antrag des Betreibers bei der zuständigen Behörde auf Befreiung für den jeweiligen Zuteilungszeitraum voraus.
2Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb einer Frist, die von der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor ihrem Ablauf im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird, zu stellen.
3Bei verspätetem Antrag besteht kein Anspruch auf Befreiung.
(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes die Feuerungswärmeleistung der Anlage und
- 2.
- die Festlegung auf eine der gleichwertigen Maßnahmen nach § 18.