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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030 und der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EHV2030uaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47; Geltung ab 25.02.2023
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Artikel 1 Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Februar 2023 EHV 2030 § 1, § 2, § 3, § 3a (neu), § 4, § 8a (neu), § 8b (neu), § 8c (neu), § 8d (neu), § 16, § 19, § 20

Die Emissionshandelsverordnung 2030 vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 538), die durch Artikel 19 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zu den §§ 3 und 4 werden wie folgt ersetzt:

§ 3 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung im stationären Bereich

§ 3a Ausnahmen für den Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung im stationären Bereich

§ 4 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung im Luftverkehr".

b)
Nach der Angabe zu § 8 werden folgende Angaben eingefügt:

§ 8a Mitteilung der nicht wesentlichen Änderungen am Plan zur Überwachungsmethodik

§ 8b Mitteilung zur Einstellung des Betriebs einer Anlage

Abschnitt 5a Einzelheiten zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung (zu § 18 des Gesetzes)

§ 8c Berichterstattung Emissionen von Flügen zwischen zwei Drittstaaten

§ 8d Einreichung eines Überwachungsplanes".

2.
In § 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 5, 6, 8, 9, 21, 22 und 24" durch die Angabe „§§ 5, 6, 8, 9, 18, 21, 22 und 24" ersetzt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
flüssige Biobrennstoffe:

flüssige Biobrennstoffe nach Artikel 3 Nummer 22 der Monitoring-Verordnung."

b)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
Biomasse-Brennstoffe:

Biomasse-Brennstoffe nach Artikel 3 Nummer 21a der Monitoring-Verordnung."

c)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Biokraftstoffe:

Biokraftstoffe nach Artikel 3 Nummer 23 der Monitoring-Verordnung."

d)
Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 2a bis 2c eingefügt:

„2a.
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung:

Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

2b.
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung:

Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143), in der jeweils geltenden Fassung.

2c.
Drittstaat:

ein Staat, der nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist."

e)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:

„5.
Monitoring-Verordnung:

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung."

4.
Die §§ 3 und 4 werden durch die folgenden §§ 3 bis 4 ersetzt:

§ 3 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung im stationären Bereich

(1) Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung, die nach Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 der Monitoring-Verordnung gefordert werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von flüssigen Biobrennstoffen und von Biomasse-Brennstoffen der Emissionsfaktor null beträgt, muss vom Anlagenbetreiber ab dem Berichtsjahr 2023 nachgewiesen werden. Der Nachweis muss durch einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 10 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung erfolgen.

(2) Werden in einer Anlage Biomasse-Brennstoffe verbrannt, so kann der Nachhaltigkeitsnachweis - abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung - auch ausgestellt werden von der Schnittstelle, die der letzten Schnittstelle nach § 2 Absatz 21 Nummer 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung unmittelbar vorgelagert ist und die den Biomasse-Brennstoff auf die zur Verbrennung erforderliche Qualitätsstufe aufbereitet, wenn

1.
die Biomasse-Brennstoffe ausschließlich für die Verwendung in der Anlage beschafft werden,

2.
in der Anlage in keinem Prozess eine Herstellung nach § 2 Absatz 16 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung stattfindet und

3.
in der Anlage bereits vor Ablauf des 31. Dezember 2020 erstmals Biomasse-Brennstoffe oder flüssige Biobrennstoffe zur Verbrennung verwendet worden sind.

(3) Im Hinblick auf die jeweils maßgeblichen Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gilt eine Anlage zu dem Zeitpunkt als in Betrieb genommen, zu dem in ihr zur Verbrennung erstmals Biomasse-Brennstoffe oder flüssige Biobrennstoffe verwendet worden sind.

(4) Bei der Berechnung der Treibhausgaseinsparung, die durch die Verbrennung von flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen erzielt wird, gilt § 6 Absatz 3 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung mit der Maßgabe, dass für fossile Brennstoffe die folgenden Werte anzusetzen sind:

1.
bei der Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen: der Komparator nach Anhang V Teil C Nummer 19 Unterabsatz 2 oder 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 41 vom 22.2.2022, S. 37) in der jeweils geltenden Fassung und

2.
bei der Verwendung von Biomasse-Brennstoffen: der Komparator nach Anhang VI Teil B Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der jeweils geltenden Fassung.

Entsteht bei der Verbrennung der Biomasse-Brennstoffe weder messbare Wärme noch Strom, so ist die Treibhausgasminderung zu berechnen, wobei ein Wirkungsgrad von 90 Prozent anzusetzen ist und der Vergleichswert für Wärme heranzuziehen ist.

(5) Für feste Biomasse-Brennstoffe muss auf dem Nachhaltigkeitsnachweis zusätzlich zu den Angaben nach § 14 Absatz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung die Masse im Lieferzustand ausgewiesen werden.

§ 3a Ausnahmen für den Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung im stationären Bereich

(1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 darf der Anlagenbetreiber in der Berichterstattung für die Verbrennung von Biomasse-Brennstoffen den Emissionsfaktor Null nach Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Monitoring-Verordnung auch ansetzen, ohne dass er einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 10 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung erbringen muss, solange ein solcher Nachhaltigkeitsnachweis nicht ausgestellt werden kann, weil

1.
es nicht genügend anerkannte Zertifizierungssysteme nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gibt,

2.
es nicht genügend zugelassene Auditoren anerkannter Zertifizierungsstellen nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gibt oder

3.
die Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen in der Datenbank der nach § 50 Absatz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung zuständigen Behörde für den Zeitpunkt des Bezugs der Brennstoffe nicht möglich ist.

(2) Kann ein anerkannter Nachhaltigkeitsnachweis aus einem der in Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Gründe nicht ausgestellt werden, so ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, in Form einer Eigenerklärung nachzuweisen, dass mindestens einer der in Absatz 1 genannten Gründe vorliegt. Die Eigenerklärung wird von der nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 Treibhausgasemissionshandelsgesetz zuständigen Behörde im Rahmen des Emissionsberichtes für das Jahr 2023 auf Plausibilität geprüft.

(3) Kann ein anerkannter Nachhaltigkeitsnachweis aus dem in Absatz 1 Nummer 3 genannten Grund nicht ausgestellt werden, so ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, durch einen elektronischen Nachweis nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind. Der elektronische Nachweis muss von einem anerkannten Zertifizierungssystem ausgestellt worden sein.

§ 4 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung im Luftverkehr

Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung, die nach Artikel 54 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 5 der Monitoring-Verordnung gefordert werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von Biokraftstoffen im Luftverkehr der Emissionsfaktor Null beträgt, muss vom Luftfahrzeugbetreiber nachgewiesen werden. Der Nachweis muss durch einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung erfolgen."

5.
Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a und 8b eingefügt:

§ 8a Mitteilung der nicht wesentlichen Änderungen am Plan zur Überwachungsmethodik

Beabsichtigt ein Anlagenbetreiber am Plan zur Überwachungsmethodik Änderungen, die nicht wesentlich nach Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 der EU-Zuteilungsverordnung sind, so muss er der zuständigen Behörde diese Änderungen - abweichend von Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 der EU-Zuteilungsverordnung - erst bis zum nächsten 31. März mitteilen.

§ 8b Mitteilung zur Einstellung des Betriebs einer Anlage

Sofern mindestens eine der in Artikel 26 der EU-Zuteilungsverordnung genannten Bedingungen für die Annahme erfüllt ist, dass der Betrieb der Anlage eingestellt worden ist, muss der Anlagenbetreiber unverzüglich der zuständigen Behörde das Datum mitteilen, ab dem diese Bedingung vorlag."

6.
Nach § 8b wird folgender Abschnitt 5a eingefügt:

„Abschnitt 5a Einzelheiten zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung (zu § 18 des Gesetzes)

§ 8c Berichterstattung über Emissionen von Flügen zwischen zwei Drittstaaten

(1) Ab dem Berichtsjahr 2022 sind die Luftfahrzeugbetreiber - abweichend von Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission vom 18. Juli 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Maßnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 250 vom 30.9.2019, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung - verpflichtet, über ihre Emissionen aus den Flügen zwischen Flugplätzen in zwei Drittstaaten Bericht zu erstatten.

(2) Die Berichterstattung muss im Einklang mit den Vorgaben der Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 erfolgen.

(3) Für die Ermittlung der Emissionen aus den Flügen zwischen Flugplätzen in zwei Drittstaaten und für die Berichterstattung dieser Emissionen gelten die §§ 5 und 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes entsprechend.

§ 8d Einreichung eines Überwachungsplans

(1) Ein Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, unverzüglich einen Überwachungsplan bei der zuständigen Behörde einzureichen, wenn er

1.
die Bedingungen nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 erfüllt und Tätigkeiten durchführt, die in den Anwendungsbereich von dessen Artikel 2 fallen, oder

2.
Flüge zwischen Flugplätzen in zwei Drittstaaten durchführt.

(2) Die Pflicht entfällt jedoch, wenn der Luftfahrzeugbetreiber bei der zuständigen Behörde bereits einen Überwachungsplan nach § 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes eingereicht hat."

7.
§ 16 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ausgeschlossen ist eine Befreiung von der Pflicht nach § 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

1.
bei Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, sofern die Gesamtfeuerungswärmeleistung dieser Verbrennungseinheiten 35 Megawatt oder mehr beträgt,

2.
bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 2 bis 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, sofern die Feuerungswärmeleistung der Anlage 35 Megawatt oder mehr beträgt, und

3.
bei Anlagen, die Restgase oder Wärme mit einer anderen Anlage, die am Emissionshandel teilnimmt, austauschen."

8.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Soweit ein Betreiber nicht ordnungsgemäß über die durch seine Tätigkeit verursachten Emissionen berichtet hat, schätzt die zuständige Behörde die durch die Tätigkeit verursachten Emissionen. Die Schätzung unterbleibt jedoch, wenn der Betreiber seiner Berichtspflicht innerhalb einer Frist, die ihm die zuständige Behörde dafür setzt, nachträglich ordnungsgemäß nachkommt. Wird die Schätzung durchgeführt, so gilt für sie Anhang 2 Teil 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes entsprechend."

b)
In Absatz 7 werden die Wörter „Sondervermögen „Energie- und Klimafonds"" durch die Wörter „Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds"" ersetzt.

9.
In § 20 Absatz 6 werden die Wörter „§ 19 Absatz 5 bis 7" durch die Wörter „§ 19 Absatz 3a und 5 bis 7" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030 und der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 EHV2030uaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EHV2030uaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel EHV2030uaÄndV 1)
... I S. 5176) das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz: --- 1) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der ...