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§ 17 - Energiesteuergesetz (EnergieStG)

Artikel 1 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 612-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 17 Entnahme aus Hauptbehältern



(1) 1Für Energieerzeugnisse, für die auf Grund der Ausnahmeregelungen des § 18b Absatz 2 Nummer 2 und 5 keine Steuer nach § 18b Absatz 1 entstanden ist oder die nach § 16 Abs. 1 in Hauptbehältern von Fahrzeugen unversteuert in das Steuergebiet verbracht worden sind, entsteht die Steuer dadurch, dass sie

1.
aus dem Hauptbehälter oder dem Vorratsbehälter ohne technische Notwendigkeit entnommen oder nach der Entnahme abgegeben oder verwendet werden, soweit die Steuer nicht nach § 21 Abs. 1 entsteht,

2.
zur stationären Nutzung eines Wasserfahrzeugs als Wohn-, Hotelschiff oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden.

2Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. 3Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(2) 1Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2Die Steuer ist sofort fällig. 3Das Hauptzollamt kann auf Antrag im Einzelfall abweichende Fristen bestimmen; § 8 Abs. 7 gilt sinngemäß.





 

Frühere Fassungen von § 17 EnergieStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 4 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 30.03.2021 BGBl. I S. 607

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 EnergieStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 EnergieStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 EnergieStG Entstehung der Steuer für gekennzeichnete Energieerzeugnisse
... 1 Nr. 4 Buchstabe a. Satz 1 gilt nicht in den Fällen nach den §§ 3, 3a, 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 26, 27 Abs. 1 sowie in den nach § 66 Abs. 1 Nr. 12 ...
§ 66 EnergieStG Ermächtigungen (vom 13.02.2023)
... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 15 bis 19b zu erlassen und dabei insbesondere a) Vorschriften zu § 15a zu dem ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 60 EnergieStV Schiff- und Luftfahrt (vom 01.08.2013)
... motorischen Antrieb zur Fortbewegung. (2) Als Wasserfahrzeuge im Sinn des § 17 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und des § 27 Absatz 1 des Gesetzes gelten alle im Kapitel 89 der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... vor § 41 wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 15 bis 17 , 21 und 46 des Gesetzes". g) Die Angabe zu § 42 ... vor § 60 wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 17 und 27 des Gesetzes". l) Nach der Angabe zu § 91 wird folgende Angabe ... vor § 41 wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 15 bis 17 , 21 und 46 des Gesetzes". 30. In § 41 Satz 1 wird der einleitende Satzteil ... vor § 60 wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 17 und 27 des Gesetzes". 44. § 60 wird wie folgt geändert: a) ... Sinne des § 27 Abs. 1 des Gesetzes" durch die Wörter „im Sinn des § 17 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und des § 27 Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt. b) ...

Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VStÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... in seinem Betrieb oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet." 14. In § 17 Absatz 1 Satz 1 in dem Wortlaut vor der Nummerierung werden die Wörter „des § 15 Abs. 4 Nr. 1 oder ... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 15 bis 19b zu erlassen und dabei insbesondere a) Vorschriften zu § 15a zu dem ...

Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 6 4. VerbrStÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... a) In dem einleitenden Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „den §§ 15 bis 19" durch die Angabe „den §§ 15 bis 19b" ersetzt. b) ...