(1) 1Die Bundesregierung wird die Anwendung dieses Gesetzes spätestens nach Ablauf von fünf Jahren auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren. 2Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluierung.
(2)
1Die im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens nach
§ 6 erhobenen Einzelangaben der Antragsteller dürfen
- 1.
- zum Zweck der Evaluierung verarbeitet und an die mit der Evaluierung des Gesetzes betrauten Stelle, soweit diese Angaben für die Evaluierung erforderlich sind,
- 2.
- in anonymisierter Form an die die Erhebungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit Durchführungsvorschriften zur Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung durchführenden Stellen, zum Zweck der Evaluierung, weiterer wissenschaftlicher Forschung und zur Qualitätssicherung der genannten Erhebungen, und
- 3.
- zum Zweck weiterer wissenschaftlicher Forschung in anonymisierter Form an in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Forschungseinrichtungen
übermittelt werden.
2Diese Empfänger der Daten dürfen die Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihnen übermittelt worden sind.
3Sie sind nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten zu löschen.
(4) Die Ergebnisse der Evaluierung sowie der weiteren wissenschaftlichen Forschung dürfen nur in anonymisierter Form veröffentlicht werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 30.01.2020 BGBl. I S. 118, 1954; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 122
V. v. 26.04.2022 BGBl. I S. 850
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 14 Absatz 1 des Forschungszulagengesetzes
V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 122