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§ 17 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDAufstV)

V. v. 15.03.2017 BGBl. I S. 514 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727
Geltung ab 30.03.2017; FNA: 2030-6-32 Beamte
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§ 17 Prüfungsakten und Einsichtnahme



(1) Zu jeder Prüfungsteilnehmerin und jedem Prüfungsteilnehmer führt das Prüfungsamt eine Prüfungsakte.

(2) In die Prüfungsakten aufzunehmen sind

1.
das Protokoll des Prüfungsgespräches sowie

2.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über das nicht bestandene oder endgültig nicht bestandene Prüfungsgespräch.

(3) 1Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufbewahrt. 2Sie können elektronisch aufbewahrt werden.

(4) 1Auf Antrag können die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach Abschluss des Prüfungsgespräches beim Prüfungsamt Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. 2Die Einsichtnahme wird in den Prüfungsakten vermerkt.

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