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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung von Vorschriften über den verkürzten Aufstieg im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstVEV k.a.Abk.)

V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727 (Nr. 15); Geltung ab 01.07.2020

Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei


Artikel 2 ändert mWv. 1. Juli 2020 GBPolVDAufstV § 9, § 15, § 16

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel 54 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 9 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Mitglieder der Prüfungskommission können auch vergleichbare Angestellte sein."

2.
§ 15 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Antrag eine zweite Wiederholung zulassen."

3.
In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vom Prüfungsamt" gestrichen.

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