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Abschnitt 3 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDAufstV)

V. v. 15.03.2017 BGBl. I S. 514 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727
Geltung ab 30.03.2017; FNA: 2030-6-32 Beamte
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Abschnitt 3 Prüfungsgespräch

§ 8 Zuständigkeit



Für die Organisation und Durchführung des Prüfungsgespräches ist das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie zuständig.


§ 9 Prüfungskommission



(1) 1Das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie richtet für die Durchführung des Prüfungsgespräches eine Prüfungskommission ein. 2Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. 3In diesem Fall stellt das Prüfungsamt sicher, dass alle Prüfungskommissionen gleiche Bewertungsmaßstäbe anlegen.

(2) 1Die Prüfungskommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes, denen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden kann und die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 innehaben.

2Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll Lehrende oder Lehrender an der Bundespolizeiakademie sein. 3Mindestens zwei Mitglieder sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören. 4Mitglieder der Prüfungskommission können auch vergleichbare Angestellte sein.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(4) 1Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. 2Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.




§ 10 Inhalt und Durchführung



(1) 1Gegenstand des Prüfungsgespräches sind die in § 5 aufgeführten Ausbildungsgebiete. 2Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die Inhalte der Ausbildung beherrschen und zueinander in Beziehung setzen können und ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mit begrenzter Ämterreichweite genügen.

(2) 1Das Prüfungsgespräch wird in der Regel als Gruppenprüfung durchgeführt. 2Eine Gruppe darf aus höchstens vier Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern bestehen.

(3) Die Prüfungszeit soll je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer 30 bis 40 Minuten betragen.

(4) 1Gegenstand, Verlauf und Ergebnis des Prüfungsgespräches werden von einer Protokollführerin oder einem Protokollführer, die oder der durch das Prüfungsamt zu bestimmen ist, protokolliert. 2Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.

(5) 1Das Prüfungsgespräch ist nicht öffentlich. 2Je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundespolizeipräsidiums, die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeiakademie sowie Angehörige des Prüfungsamtes können an ihm teilnehmen. 3Anderen Personen kann das Prüfungsamt die Anwesenheit beim Prüfungsgespräch allgemein oder im Einzelfall gestatten. 4Diese anderen Personen dürfen während des Prüfungsgespräches keinerlei Aufzeichnungen machen. 5Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder, Angehörige des Prüfungsamtes sowie die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.




§ 11 Bewertung



(1) 1Die Leistungen im Prüfungsgespräch werden wie folgt bewertet:

Prozentualer Anteil
der erreichten Punktzahl
an der erreichbaren Punktzahl
Rang-
punkte
NoteNotendefinition
93,70 bis 100,00 15sehr gut eine Leistung, die den An-
forderungen in besonderem
Maß entspricht
87,50 bis 93,69 14
83,40 bis 87,49 13gut eine Leistung, die den An-
forderungen voll entspricht
79,20 bis 83,39 12
75,00 bis 79,19 11
70,90 bis 74,99 10befriedigend eine Leistung, die im Allge-
meinen den Anforderungen
entspricht
66,70 bis 70,89 9
62,50 bis 66,69 8
58,40 bis 62,49 7ausreichend eine Leistung, die zwar
Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen
noch entspricht
54,20 bis 58,39 6
50,00 bis 54,19 5
41,70 bis 49,99 4mangelhaft eine Leistung, die den An-
forderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen
lässt, dass die notwendi-
gen Grundkenntnisse vor-
handen sind und die Män-
gel in absehbarer Zeit be-
hoben werden können
33,40 bis 41,69 3
25,00 bis 33,39 2
12,50 bis 24,99 1ungenügend eine Leistung, die den An-
forderungen nicht entspricht
und bei der selbst die
Grundkenntnisse so lücken-
haft sind, dass die Mängel
in absehbarer Zeit nicht be-
hoben werden können
0,00 bis 12,49 0.


2Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung auch die Klarheit der Darstellung und die Ausdrucksfähigkeit angemessen berücksichtigt.

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte nach Abschluss des Prüfungsgespräches mit und erläutert das Prüfungsergebnis mündlich.


§ 12 Bestehen



Das Prüfungsgespräch hat bestanden, wer mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.


§ 13 Fernbleiben und Rücktritt



(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt vom Prüfungsgespräch ohne Genehmigung des Prüfungsamtes gilt das Prüfungsgespräch als nicht bestanden.

(2) 1Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt das Prüfungsgespräch als nicht begonnen. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. 3Bei Erkrankung kann die Genehmigung in der Regel nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird.


§ 14 Täuschung und Ordnungsverstoß



(1) 1Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern, die beim Prüfungsgespräch täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung des Prüfungsgespräches gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme am Prüfungsgespräch ausgeschlossen werden.

(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet die Prüfungskommission.

(3) Die Prüfungskommission kann je nach der Schwere des Verstoßes

1.
die Wiederholung des Prüfungsgespräches anordnen oder

2.
das gesamte Prüfungsgespräch für nicht bestanden erklären.

(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss des Prüfungsgespräches bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt nach Anhörung der Ernennungsbehörde das Prüfungsgespräch innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag des Prüfungsgespräches für nicht bestanden erklären.

(5) Die oder der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach Absatz 3 oder 4 anzuhören.


§ 15 Wiederholung



(1) 1Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die das Prüfungsgespräch nicht bestanden haben, können es einmal wiederholen. 2In Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Antrag eine zweite Wiederholung zulassen.

(2) 1Das Prüfungsamt bestimmt, innerhalb welcher Frist das Prüfungsgespräch wiederholt werden kann. 2Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach dem nicht bestandenen Prüfungsgespräch erfolgen.

(3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.

(4) Bei Nichtbestehen des wiederholten Prüfungsgespräches ist das Prüfungsgespräch endgültig nicht bestanden.

(5) Ein bestandenes Prüfungsgespräch darf nicht wiederholt werden.




§ 16 Abschlusszeugnis und Bescheid über das nicht bestandene Prüfungsgespräch



(1) 1Wer das Prüfungsgespräch bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis. 2Das Abschlusszeugnis enthält mindestens die Rangpunktzahl des Prüfungsgespräches und die Note.

(2) 1Wer das Prüfungsgespräch nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die erbrachten Leistungen und das Nichtbestehen. 2Wer das Prüfungsgespräch endgültig nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen.

(3) 1Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung des Prüfungsergebnisses werden vom Prüfungsamt berichtigt. 2Unrichtige Abschlusszeugnisse sind zurückzugeben.

(4) Wird das Prüfungsgespräch nachträglich für nicht bestanden erklärt, ist das Abschlusszeugnis zurückzugeben.




§ 17 Prüfungsakten und Einsichtnahme



(1) Zu jeder Prüfungsteilnehmerin und jedem Prüfungsteilnehmer führt das Prüfungsamt eine Prüfungsakte.

(2) In die Prüfungsakten aufzunehmen sind

1.
das Protokoll des Prüfungsgespräches sowie

2.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über das nicht bestandene oder endgültig nicht bestandene Prüfungsgespräch.

(3) 1Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufbewahrt. 2Sie können elektronisch aufbewahrt werden.

(4) 1Auf Antrag können die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach Abschluss des Prüfungsgespräches beim Prüfungsamt Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. 2Die Einsichtnahme wird in den Prüfungsakten vermerkt.


§ 18 Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche



Über Widersprüche gegen Entscheidungen im Prüfungsverfahren, die auf Grund dieser Verordnung getroffen werden, entscheidet das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie.