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§ 17 - Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
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Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
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§ 17 Aneinandergereihte Bebauung
§ 17 wird in 4 Vorschriften zitiert
1Werden aneinandergereihte Wohngebäude gleichzeitig errichtet, dürfen sie hinsichtlich der Anforderungen der §§ 12, 14, 15 und 16 wie ein Gebäude behandelt werden. 2Die Vorschriften des Teiles 5 bleiben unberührt.
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Zitierungen von § 17 GModG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 GModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GModG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 GModG Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude (vom 29.07.2026)
... erfüllt die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 , wenn es die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nummer 1 erfüllt und seine Ausführung den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 18a EEGAusbGuEnFG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
... erfüllt die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und 34 bis 45, wenn es die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nummer 1 erfüllt und seine ...
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Artikel 1 GModGEG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
... § 15 Gesamtenergiebedarf § 16 Baulicher Wärmeschutz § 17 Aneinandergereihte Bebauung Unterabschnitt 2 Nichtwohngebäude § ...
Artikel 8 GModGEG Folgeänderungen
... 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. 2. In § 17 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728)" durch ...
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