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§ 17 - Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Artikel 1 V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643, 1644 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 337
Geltung ab 01.12.2010; FNA: 8053-6-34 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 01.12.2010; FNA: 8053-6-34 Sonstige Vorschriften
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§ 17 Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Das Verwendungsverbot nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII Nummer 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gilt nicht für die Verwendung der dort genannten Bleiverbindungen in Farben, die zur Erhaltung oder originalgetreuen Wiederherstellung von Kunstwerken und historischen Bestandteilen oder von Einrichtungen denkmalgeschützter Gebäude bestimmt sind, wenn die Verwendung von Ersatzstoffen nicht möglich ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der Baustellenverordnung V. v. 17. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 337 m.W.v. 20. Dezember 2025
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Frühere Fassungen von § 17 GefStoffV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 20.12.2025 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der Baustellenverordnung vom 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 337 |
| aktuell vorher | 19.11.2016 | Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen vom 15.11.2016 BGBl. I S. 2549 |
| aktuell | vor 19.11.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 GefStoffV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 GefStoffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GefStoffV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 GefStoffV Allgemeine Schutzmaßnahmen (vom 05.12.2024)
... hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach Anhang I Nummer 2 bis 5 sowohl die §§ 6 bis 18 als auch die betreffenden Vorschriften des Anhangs I Nummer 2 bis 5 zu ...
Zitat in folgenden Normen
Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
Artikel 1 V. v. 20.01.2017 BGBl. I S. 94, 2018 I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
§ 4 ChemVerbotsV Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
... der zu ihrer Herstellung benötigten chrysotilhaltigen Rohstoffe zum Zweck einer nach § 17 Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung zulässigen Verwendung in bestehenden Anlagen zur ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 384
Artikel 1 GefStoffVuaÄndV Änderung der Gefahrstoffverordnung
... Geräten, Maschinen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen. Die in § 17 Absatz 1 genannten Ausnahmen von Beschränkungen und die Regelungen des Abfallrechts bleiben ... 3. festzustellen, ob die auszuführenden Tätigkeiten nach § 11 oder § 17 Absatz 1 zulässig sind, 4. festzustellen, ob die Tätigkeiten zu einer Freisetzung von ... Tätigkeiten mit Asbest nur durchführen lassen, wenn diese nach § 11 Absatz 1 bis 5, § 17 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 Satz 1 zulässig sind. (2) Der Arbeitgeber darf ...
Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der Baustellenverordnung
V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 337
Artikel 1 GefStoffVuaÄndV Änderung der Gefahrstoffverordnung
... § 3" gestrichen. 5. In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „in § 17 Absatz 1 genannten Ausnahmen von Beschränkungen und die" gestrichen. 6. § 11a ... 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „oder § 17 Absatz 1" gestrichen. bb) In Satz 4 wird die Angabe „, § 17 Absatz ... § 17 Absatz 1" gestrichen. bb) In Satz 4 wird die Angabe „, § 17 Absatz 1" gestrichen. b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a ... Hauptgruppe 3 nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012" eingefügt. 8. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) In Absatz 2 ...
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 15.11.2016 BGBl. I S. 2549
Artikel 1 ArbSchRAnpV Änderung der Gefahrstoffverordnung
... „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt. 14. § 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für am 1. Dezember 2010 bestehende ...
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