§ 17 - Körperschaftsteuergesetz (KStG)

neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4144; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 08.09.1976; FNA: 611-4-4 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 17 Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft


§ 17 hat 2 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) 1Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine andere als die in § 14 Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen im Sinne des § 14 abzuführen. 2Weitere Voraussetzung ist, dass

1.
eine Gewinnabführung den in § 301 des Aktiengesetzes genannten Betrag nicht überschreitet und

2.
eine Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart wird.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 gilt § 34 Absatz 10b in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) entsprechend fort.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften G. v. 25. Juli 2014 BGBl. I S. 1266 m.W.v. 31. Juli 2014

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Frühere Fassungen von § 17 KStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.07.2014Artikel 4 Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
aktuell vorher 26.02.2013Artikel 2 Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
vom 20.02.2013 BGBl. I S. 285
aktuellvor 26.02.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 17 KStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 KStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8b KStG Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen (vom 01.01.2022)
... Einkommensteuergesetzes gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder § 17 außer Ansatz. Veräußerungsgewinn im Sinne des Satzes 1 ist der Betrag, ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Berlinförderungsgesetz 1990 (BerlinFG 1990)
neugefasst durch B. v. 02.02.1990 BGBl. I S. 173; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 24 BerlinFG 1990 Behandlung von Organgesellschaften und verbundenen Unternehmen
... In den Fällen der §§ 14, 17 und 18 des Körperschaftsteuergesetzes sind für die Ermittlung der in ...

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 3 EStG (vom 01.04.2024)
... 20 Abs. 1 Nr. 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes , oder aus deren Auflösung oder Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz eines ... 20 Abs. 1 Nr. 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes . Satz 1 ist in den Fällen des § 16 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. ...
§ 4 EStG Gewinnbegriff im Allgemeinen (vom 01.01.2024)
... werden; 9. Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; 10. die Zuwendung von ...
§ 32b EStG Progressionsvorbehalt (vom 01.04.2024)
... die ausländischen Einkünfte, die eine Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder des § 17 des Körperschaftsteuergesetzes bezogen hat und die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, in ...

Gewerbesteuergesetz (GewStG)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4167; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 2 GewStG Steuergegenstand (vom 01.01.2024)
... Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne der § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes , so gilt sie als Betriebsstätte des Organträgers. (3) Als Gewerbebetrieb gilt ...

Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV)
V. v. 30.11.2007 BGBl. I S. 2783; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
§ 1 StAuskV Form und Inhalt des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft (vom 23.12.2022)
... des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes, b) der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes oder c) des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes führen ...

Zerlegungsgesetz (ZerlG)
Artikel 1 G. v. 06.08.1998 BGBl. I S. 1998; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
§ 2 ZerlG Grundlagen der Zerlegung der Körperschaftsteuer (vom 15.12.2018)
... der Einkünfte entspricht. (3) In den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes gelten Organgesellschaften und deren Betriebsstätten als Betriebsstätten des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 285
Artikel 2 UntStRÄndG Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... der Organgesellschaft verbunden werden." 3. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „Abs." durch das ... anzuwenden. 8. Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 1 Nummer 5 und § 17 Satz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) ist in ... c) Nach Absatz 10a wird folgender Absatz 10b eingefügt: „(10b) § 17 Satz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) ... der vor diesem Zeitpunkt wirksam abgeschlossen wurde, keinen den Anforderungen des § 17 Satz 2 Nummer 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das ... des Aktiengesetzes tatsächlich erfolgt ist und eine Verlustübernahme entsprechend § 17 Satz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) ... die Anwendung des Satzes 2 ist die Vereinbarung einer Verlustübernahme entsprechend § 17 Satz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) ...

Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 4 StRAnpG Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
...  aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne der §§ 14, 17 oder 18" durch die Wörter „im Sinne des § 14 oder § 17" ersetzt. ... der §§ 14, 17 oder 18" durch die Wörter „im Sinne des § 14 oder § 17 " ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. ... nach den Artikeln 102 bis 106 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" eingefügt. 5. § 17 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ...

Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Artikel 4 4. StRVÄndV Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung
... des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes, b) der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes oder c) des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes  ...


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