Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 17 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)

V. v. 06.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 193
Geltung ab 22.07.2023; FNA: 96-14-5 Luftverkehr
|

§ 17 Widerruf des Zertifikats



(1) Das Zertifikat ist von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu widerrufen, wenn die nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes erforderliche Feststellung der Zuverlässigkeit widerrufen wurde.

(2) 1Das Zertifikat kann durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde widerrufen werden, wenn sie Kenntnis darüber erlangt, dass die Kontrollperson nicht mehr über die im Zertifikat genannten Kompetenzen verfügt oder die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht mehr vorliegen. 2§ 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(3) 1Im Falle eines Widerrufs des Zertifikats ist das Zertifikat von seinem Inhaber auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde unverzüglich zurückzugeben. 2Kann der Inhaber des Zertifikats seiner Rückgabeverpflichtung nicht nachkommen, hat er hierüber auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde eine Versicherung an Eides statt abzugeben.