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§ 18 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)

V. v. 06.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 193
Geltung ab 22.07.2023; FNA: 96-14-5 Luftverkehr
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§ 18 Rezertifizierung



(1) 1Luftsicherheitskontrollpersonal nach § 2 Absatz 1 ist nach den zeitlichen Vorgaben in Nummer 11.3.1. b) und c) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu rezertifizieren. 2Diese Rezertifizierung ist durch den Schulungsverpflichteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Zertifikats bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu beantragen. 3Dem Antrag sind die Fortbildungsnachweise nach § 31 Absatz 1 und die Bewertung der betrieblichen Leistung nach Absatz 2 beizufügen. 4Die Rezertifizierung erfolgt durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage der Fortbildungsnachweise und der Bewertung der betrieblichen Leistung.

(2) Die Bewertung der betrieblichen Leistung durch den Schulungsverpflichteten erfolgt auf der Grundlage von Erkenntnissen aus behördlichen Qualitätskontrollmaßnahmen, Erkenntnissen aus der regelmäßigen Fortbildung sowie Ergebnissen der unternehmenseigenen Qualitätskontrollmaßnahmen.

(3) 1Luftsicherheitskontrollpersonal, das Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedient, hat für die Rezertifizierung zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 2 einen standardisierten Bildauswertungstest zu absolvieren. 2Bei dem standardisierten Bildauswertungstest müssen mindestens 60 Prozent der abgebildeten und markierten Gegenstände richtig bewertet werden. 3Einzelheiten sind der Anlage 5 Ziffer 3 zu entnehmen. 4Gegenstände, die als verbotene Gegenstände im Sinne von § 11 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes benannt sind, müssen bei dem Bildauswertungstest ausnahmslos erkannt werden.

(4) 1Bei Nichtbestehen des Bildauswertungstests nach Absatz 3 darf die Kontrollperson nur in einer Funktion ohne die Bedienung von Röntgengeräten oder Sprengstoffdetektoren eingesetzt werden. 2Der Bildauswertungstest nach Absatz 3 darf innerhalb von drei Monaten nach dem Nichtbestehen einmal wiederholt werden. 3Im Falle, dass auch der wiederholte Bildauswertungstest nicht bestanden wird, kann die Bedienung von Röntgengeräten oder Sprengstoffdetektoren nur nach entsprechender erneuter Schulung und bestandener Prüfung nach § 13 Absatz 2 wieder ausgeübt werden.

(5) 1Die Rezertifizierung soll innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung abgeschlossen sein. 2Nach erfolgreichem Abschluss wird durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde ein neues Zertifikat ausgestellt.



 

Zitierungen von § 18 LuftSiSchulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 LuftSiSchulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiSchulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 LuftSiSchulV Verletzung der Fortbildungspflicht
... der Vorlage des Fortbildungsnachweises zusätzlich noch eine Rezertifizierung entsprechend § 18 erforderlich, um für die entsprechende Tätigkeit wieder eingesetzt werden zu ...
Anlage 5 LuftSiSchulV (zu den §§ 10 bis 18) Prüfungsordnung
... nach § 11 Absatz 2 Satz 2. 3. Einzelheiten zur Rezertifizierung nach § 18 Absatz 3 Sofern die Tätigkeit des Luftsicherheitskontrollpersonals die Bedienung von ... des Zertifikats für die Zertifizierung nach § 16 und für die Rezertifizierung nach § 18 Absatz [image:2023/2023I193_37.gif|Muster des Zertifikats (BGBl. 2023 I Nr. 193, S. ...