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§ 16 - Marktüberwachungsgesetz (MüG)
Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1723 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191
Geltung ab 16.07.2021; FNA: 7847-42 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 16.07.2021; FNA: 7847-42 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 16 Datenübermittlung an das Informations- und Kommunikationssystem (ICSMS)
§ 16 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Marktüberwachungsbehörden stellen für Produkte, die auf dem Markt bereitgestellt wurden und für die eine tiefergehende Konformitätsprüfung durchgeführt wurde, folgende Informationen im Informations- und Kommunikationssystem ICSMS zur Verfügung:
- 1.
- Maßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1020,
- 2.
- Berichte über von ihnen durchgeführte Prüfungen,
- 3.
- von betroffenen Wirtschaftsakteuren ergriffene Korrekturmaßnahmen,
- 4.
- leicht zugängliche Berichte über von dem betreffenden Produkt verursachte Personenschäden und
- 5.
- jeden von einer Marktüberwachungsbehörde gemäß geltendem Schutzklauselverfahren erhobenen Einwand sowie ergriffene Folgemaßnahmen.
(1a) Meldungen nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 und Ersuchen nach Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 erfolgen mithilfe des Informations- und Kommunikationssystems ICSMS.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden können zusätzliche Informationen gemäß Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 im Informations- und Kommunikationssystem ICSMS eingeben.
(3) 1Die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle und der nationalen Administration für das Informations- und Kommunikationssystem ICSMS nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Abstimmung mit der zentralen Verbindungsstelle wahr. 2Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterhält Verbindungen zu den entsprechenden Arbeitsgruppen der Kommission, zu allen nationalen Behörden, die das Informations- und Kommunikationssystem ICSMS nutzen, und zu den Ministerien, die für diejenigen Behörden zuständig sind, die das Informations- und Kommunikationssystem ICSMS zur Verfügung stellen.
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Zitierungen von § 16 MüG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 MüG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MüG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 MüG Übergangsvorschriften
... in § 16 Absatz 1a genannten Vorschriften sind spätestens anzuwenden, wenn die elektronische Schnittstelle zur ...
Zitat in folgenden Normen
Ökodesign-Gesetz (ÖkodesignG)
Artikel 1 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191
§ 6 ÖkodesignG Veröffentlichung von Informationen über noch nicht in Verkehr gebrachte Ökodesign-Produkte
... versehene Bewertung, inwiefern dieses Produkt von den Anforderungen abweicht. § 16 Absatz 1 des Marktüberwachungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (2) Die zuständigen Behörden oder die ...
Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)
Artikel 1 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 200
§ 24 ODV Meldeverfahren (vom 21.12.2024)
... an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationale Kontaktstelle nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes weiter. (4) Stimmt die Marktüberwachungsbehörde im Fall des § 22 Absatz ... an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationale Kontaktstelle nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes weiter. (5) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung unterrichtet ...
§ 29 ODV Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer Benannten Stelle vorgeschrieben ist, und Maßnahmen zur Überwachung (vom 11.07.2026)
... an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationale Kontaktstelle nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes zu übermitteln. Im Verfahren der Ausarbeitung eines Durchführungsrechtsakts ... 1 an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationale Kontaktstelle nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes zu übermitteln. (8) Zuständige Behörde im Sinne der Absätze 1 bis 7 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 06.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 200
Artikel 1 16. GGRVÄndV Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
... an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationale Kontaktstelle nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes zu übermitteln. Im Verfahren der Ausarbeitung eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel ... 1 an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationale Kontaktstelle nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes zu übermitteln. (8) Zuständige Behörde im Sinne der Absätze 1 bis ...
Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
Artikel 1 GGRuStVRÄndV Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
... an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationale Kontaktstelle nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes weiter. (4) Stimmt die Marktüberwachungsbehörde im Fall des § 22 Absatz ... an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationale Kontaktstelle nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes weiter. (5) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ...
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