§ 17 - Personalausweisgesetz (PAuswG)

Artikel 1 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.11.2010, § 21 gilt ab 01.05.2010; FNA: 210-6 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 17 Verarbeitung der sichtbaren Daten des Personalausweises


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die in § 16 Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden dürfen die auf dem Personalausweis sichtbar aufgedruckten Daten durch nicht automatisierte Verfahren erheben und verwenden, sofern sie dazu durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes berechtigt sind.

(2) 1Können die Daten aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises nach § 16 Absatz 1 Satz 1 nicht ausgelesen werden, dürfen die dort genannten Behörden die Daten der maschinenlesbaren Zone nach § 5 Absatz 2 Satz 2 automatisiert auslesen und unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 speichern. 2§ 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens G. v. 8. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 271 m.W.v. 13. Oktober 2023

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Frühere Fassungen von § 17 PAuswG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.10.2023Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens
vom 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 17 PAuswG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 PAuswG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAuswG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 PAuswG Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten
... Identitätsfeststellung berechtigte Behörden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17 , 2. öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
Artikel 2 PassAuswMOG Änderung des Personalausweisgesetzes
... Verarbeitung von Personalausweisdaten". c) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Verarbeitung der sichtbaren Daten des ... c) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: „ § 17 Verarbeitung der sichtbaren Daten des Personalausweises". 2. In § 4 Absatz 3 ... für Heimat" ersetzt. 3. In § 5 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „ § 17 " durch die Angabe „§ 16" ersetzt. 4. ... 5. § 13 wird aufgehoben. 6. Die §§ 16 und 17 werden wie folgt gefasst: „§ 16 Echtheitsprüfung und ... des Personalausweises oder der Identität des Ausweisinhabers zu löschen. § 17 Verarbeitung der sichtbaren Daten des Personalausweises (1) Die in § 16 Absatz 1 ...


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