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Artikel 3 - Gesetz zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung (FlAbfDiG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Personalausweisgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 23. Juli 2026 PAuswG § 20

Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 20 Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:

 
„(4a) Abweichend von Absatz 4 dürfen Luftfahrtunternehmen sowie die in § 19e Absatz 8 des Luftverkehrsgesetzes genannten Stellen personenbezogene Daten sowohl aus der maschinenlesbaren Zone des Personalausweises als auch aus dem Chip des Personalausweises unter den Voraussetzungen des § 19e des Luftverkehrsgesetzes auslesen."