(1) Für jeden Anbieter, der eine natürliche Person, aber kein freigestellter Anbieter ist, haben meldende Plattformbetreiber
- 1.
- Informationen nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 zu erheben und
- 2.
- die Ansässigkeit nach § 4 Absatz 6 Satz 2, 3 und 5 zu bestimmen.
(2) Für jeden Anbieter, der ein Rechtsträger, aber kein freigestellter Anbieter ist, haben meldende Plattformbetreiber
- 1.
- Informationen nach § 14 Absatz 3 Nummer 1 bis 6 zu erheben und
- 2.
- die Ansässigkeit nach § 4 Absatz 6 Satz 2 bis 5 zu bestimmen.
(3) Für jeden Anbieter, der kein freigestellter Anbieter ist und eine relevante Tätigkeit nach
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbringt, haben meldende Plattformbetreiber zusätzlich zu den Informationen nach Absatz 1 oder 2 Informationen nach
§ 14 Absatz 4 Nummer 1 und 6 zu erheben.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 ist ein meldender Plattformbetreiber nicht verpflichtet, die folgenden Informationen zu erheben:
- 1.
- nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 3 und 5, wenn der Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt, diese Informationen dem Anbieter nicht ausstellt und
- 2.
- nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 3, wenn der Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt, die Erhebung dieser Informationen nicht verlangt.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist ein meldender Plattformbetreiber nicht verpflichtet, die Informationen nach
§ 14 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und Absatz 3 Nummer 2 bis 6 zu erheben und auch nicht verpflichtet, die Ansässigkeit nach
§ 4 Absatz 6 Satz 2 bis 4 zu bestimmen, sofern der meldende Plattformbetreiber zur Bestätigung der Identität und der steuerlichen Ansässigkeit des Anbieters einen Identifizierungsdienst verwendet.
§ 4 PStTG Nutzer; Anbieter ... Person, seinen Wohnsitz hat. Wurde die Steueridentifikationsnummer, die nach den §§ 17 und 18 bei dem Anbieter erhoben worden ist, von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ... der die Steueridentifikationsnummer erteilt hat. Sofern bei dem Anbieter nach § 17 Absatz 2 Informationen zu einer Betriebsstätte erhoben worden sind, gilt der Anbieter auch in dem ... Union als ansässig, der durch einen bereitgestellten Identifizierungsdienst nach § 17 Absatz 5 bestätigt wurde als Staat, in dem der Anbieter ansässig ...
§ 20 PStTG Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten ... Meldende Plattformbetreiber haben die Verfahren nach den §§ 17 , 18 Absatz 1 und 2 und § 19 bis zum 31. Dezember des Meldezeitraums abzuschließen. ... Für bestehende Anbieter haben meldende Plattformbetreiber die Verfahren nach den §§ 17 bis 19 bis zum 31. Dezember des zweiten Meldezeitraums abzuschließen. (2) Ein ... 2. der meldende Plattformbetreiber keinen Grund zu der Annahme hat, dass die nach den §§ 17 bis 19 erhobenen Informationen nicht plausibel oder nicht zutreffend ...
§ 23 PStTG Durchsetzung von Mitwirkungspflichten ... ein Anbieter der Aufforderung eines meldenden Plattformbetreibers nicht nach, die nach den § 17 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und § 18 Absatz 3 Satz 1 zu erhebenden Informationen vorzulegen, hat der meldende ...
§ 24 PStTG Aufzeichnungen; Aufbewahrungsfristen ... und 2, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 14 Absatz 1 bis 4, § 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, § 17 Absatz 1 bis 3 , § 18 Absatz 1, 3 Satz 1, § 20 Absatz 1, den §§ 22 und 23 auch unter ... auch unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 13 Absatz 3 bis 5, den §§ 16, 17 Absatz 4 bis 6 , § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 2 und § 21 Absatz 1 und 2 in ... auf jeden Anbieter die für die Anwendung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 16, 17 Absatz 1 bis 3, 5 , § 18 Absatz 1 bis 3 Satz 1, § 19 Absatz 1 und 2 verarbeiteten Informationen, den ...