§ 17 - Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)

V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 2124-25-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 17 Abrechnung der Umlagebeträge


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes legen der zuständigen Stelle bis zum 30. Juni des auf den Finanzierungszeitraum folgenden Jahres eine Abrechnung über die im Finanzierungszeitraum geleisteten monatlichen Umlagebeträge und die jeweils in Rechnung gestellten Ausbildungszuschläge vor und teilen den sich hieraus ergebenden Differenzbetrag mit. 2Sofern eine Bestätigung eines Jahresabschlussprüfers für das Krankenhaus oder die Pflegeeinrichtung vorliegt, ist auch diese vorzulegen.

(2) 1Die zuständige Stelle gleicht den Differenzbetrag nach Absatz 1 innerhalb des nächsten Finanzierungszeitraums durch Anpassung des monatlichen Umlagebetrages der jeweiligen Einrichtung aus. 2Ein Ausgleich entfällt, wenn der Differenzbetrag dadurch entstanden ist, dass die Einrichtung von der Erhebung des Ausbildungszuschlags abgesehen hat, obwohl ihr eine Erhebung möglich gewesen wäre.


Text in der Fassung des Artikels 3 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) G. v. 12. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 m.W.v. 1. Januar 2024

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Frühere Fassungen von § 17 PflAFinV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 3 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
vom 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 17 PflAFinV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 PflAFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflAFinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 PflAFinV Ermittlung des Finanzierungsbedarfs (vom 01.01.2024)
... und Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes nach § 17 Absatz 1 mitgeteilt werden, bei der Festsetzung des Finanzierungsbedarfs getrennt für den Bereich der ...
§ 10 PflAFinV Mitteilungspflichten und Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Krankenhäuser
... Fälle des Krankenhauses und der Berücksichtigung des Differenzbetrags nach § 17 Absatz 1 beim jeweiligen ...
§ 12 PflAFinV Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen (vom 01.01.2024)
... den Pflegeeinrichtungen fest. Hierbei berücksichtigt sie den Differenzbetrag nach § 17 Absatz 1 der jeweiligen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 3 PflStudStG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
... von anteiligen Einzahlungen, abweichend von Satz 1 vereinbart werden." 10a. Dem § 17 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Ein Ausgleich entfällt, wenn der ...


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