(1)
1§ 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
2Für die Berechnung der Höhe des Pflegegeldes ist ein Mindestbetrag von 450 Euro und ein Höchstbetrag von 2.000 Euro zugrunde zu legen.
(2)
§ 13 gilt entsprechend.
(3) 1Für die Dauer einer Heimpflege von mehr als einem Monat können einkommensabhängige Geldleistungen nach diesem Gesetz um höchstens die Hälfte gemindert werden, soweit dies nach den persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen der geschädigten Person angemessen ist. 2Der Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen bleibt bei der Minderung außer Betracht.
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 46 SVReformG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (vom 29.12.2023) ... Siebten Buches, nach § 16 Nummer 8 des Soldatenentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Soldatenentschädigungsgesetzes ," ersetzt. 5. In § 34 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter ... nach § 16 Nummer 8 des Soldatenentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Soldatenentschädigungsgesetzes " ersetzt. 8. In § 57 Absatz 4 Satz 4 erster Halbsatz werden die Wörter ...
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92