Tools:
Update via:
Änderung § 17 StBVV vom 01.01.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 15 7. StRVÄndV am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie der StBVVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 17 StBVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 17 StBVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 372 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 17 Schreibauslagen | (Text neue Fassung)§ 17 Dokumentenpauschale |
(1) Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der Schreibauslagen für Abschriften und Ablichtungen 1. aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, 2. für die Unterrichtung von mehr als drei Beteiligten auf Grund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung einer Behörde und 3. im übrigen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind. (2) Die Höhe der Schreibauslagen in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug bemißt sich nach den für die gerichtlichen Schreibauslagen im Gerichtskostengesetz bestimmten Beträgen. | (1) 1 Der Steuerberater erhält eine Dokumentenpauschale 1. für Kopien und Ausdrucke a) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgerechten Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, b) zur Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren, c) zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren, d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind und 2. für die Überlassung von elektronischen Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Kopien und Ausdrucke. 2 Eine Übermittlung durch den Steuerberater per Telefax steht der Herstellung einer Kopie gleich. (2) 1 Die Höhe der Dokumentenpauschale bemisst sich nach den für die Dokumentenpauschale im Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Beträgen. 2 Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Absatz 1 Nr. 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1536/al0-5307.htm


