(2) Das Recht auf Berichtigung nach
Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 kann für personenbezogene Daten, die im Stiftungsregister oder in den Registerakten gespeichert sind, nur unter den Voraussetzungen und in dem Verfahren ausgeübt werden, die für eine Löschung oder Berichtigung nach diesem Gesetz sowie der Verordnung, die aufgrund des
§ 19 erlassen wurde, geregelt sind.
Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947