Die Bauart eines Störstrahlers darf nach
§ 45 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes nur dann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass
- 1.
- die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Störstrahlers 1 Mikrosievert durch Stunde bei den vom Hersteller oder Verbringer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen nicht überschreitet und
- 2.
- der Störstrahler auf Grund technischer Maßnahmen nur dann betrieben werden kann, wenn die dem Strahlenschutz dienenden Sicherheitseinrichtungen vorhanden und wirksam sind.
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G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194, 2022 BGBl. I S. 15
Artikel 6 1. StrlSchGÄndG Änderung der Strahlenschutzverordnung ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Technische Anforderungen an die ... geändert: a) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: „ § 17 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Störstrahlern". b) Die ... 2. In § 1 Absatz 9 wird die Angabe „§ 23" durch die Angabe „ § 17 " ersetzt. 3. In § 4 Absatz 2 und Absatz 5 Satz 2 werden jeweils die ... die Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5, 6 oder 7" ersetzt. 4. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Technische Anforderungen an die ... 4, 5, 6 oder 7" ersetzt. 4. § 17 wird wie folgt gefasst: „ § 17 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Störstrahlern Die Bauart ...
V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8