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§ 17 - Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 210a
Geltung ab 22.07.2026; FNA: 752-18 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 22.07.2026; FNA: 752-18 Elektrizität und Gas
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§ 17 Anforderungen an die Betriebsfähigkeit der Anlage mit Wasserstoff
§ 17 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Bei einem Gebot für einen Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren, bei dem die gebotsgegenständliche Anlage ein Kraftwerk ist, das Erdgas als Hauptenergieträger im Verpflichtungszeitraum zur Stromerzeugung einsetzt, muss dieses für den Betrieb mit Wasserstoff vorbereitet sein.
(2) 1Ein Kraftwerk ist nach Absatz 1 für den Wasserstoffbetrieb vorbereitet, wenn es in einer Weise geplant und gebaut ist, dass die Fähigkeit zum Betrieb mit 100 Prozent Wasserstoff durch eine Änderung von Anlagenkomponenten oder des Betriebs des Kraftwerks erreicht werden kann. 2Der Bieter hat im Rahmen seines Gebots ein Konzept für die Umstellung des Kraftwerks auf den Wasserstoffbetrieb vorzulegen.
Zitierungen von § 17 StromVKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 StromVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromVKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 StromVKG Pflichtangaben in Geboten
... 2. in dem Fall, dass ein Gebot für ein Kraftwerk abgegeben wird, ein Konzept nach § 17 Absatz 2 Satz 2 für die Umstellung des Kraftwerks auf den Wasserstoffbetrieb ...
§ 49 StromVKG Ausschluss von Geboten
... Gebot für ein Kraftwerk für ein Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren kein Konzept nach § 17 Absatz 2 Satz 2 für die Umstellung des Kraftwerks auf den Wasserstoffbetrieb vorgelegt wurde, 13. ...
Anlage 5 StromVKG (zu § 14 Absatz 2) Investitionskosten für Mindestinvestitionsschwellen
... nach § 16, die Anforderungen an die Betriebsfähigkeit mit Wasserstoff nach § 17 sowie die Anforderungen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 9. 2.5 - ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/17_StromVKG.htm
