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§ 16 - Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 210a
Geltung ab 22.07.2026; FNA: 752-18 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 22.07.2026; FNA: 752-18 Elektrizität und Gas
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§ 16 Erbringung von Momentanreserve
§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Fall eines Verpflichtungszeitraums von 15 Jahren, bei dem die gebotsgegenständliche Anlage eine Erzeugungsanlage ist, die an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz angeschlossen ist oder mindestens 10 Megawatt installierte Leistung hat, muss diese Erzeugungsanlage auch ohne Leistungsbetrieb in der Lage sein, Momentanreserve zur Verfügung zu stellen. 2Der Umfang der mindestens zu erbringenden Momentanreserve ergibt sich aus dem Produkt der installierten Leistung dieser Anlage und einer Anlaufzeitkonstante von 9 Sekunden geteilt durch 2.
(2) Sofern die gebotsgegenständliche Anlage ein Batteriespeicher ist, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese durch den Kurzzeit-Überlastbereich oder eine Überdimensionierung des Stromrichters der gebotsgegenständlichen Anlage erbracht werden muss, wobei nur ein Leistungswert des Stromrichters oberhalb von 130 Prozent bezogen auf die vereinbarte Netzanschlusskapazität des Batteriespeichers anrechnungsfähig ist.
(3) Die Anforderung nach Absatz 1 kann ganz oder teilweise auch erfüllt werden,
- 1.
- durch netztechnische Betriebsmittel zur Bereitstellung von Momentanreserve ohne primäre Fähigkeit zum Wirkleistungsbetrieb mit Anschluss an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz oder
- 2.
- durch den Kurzzeit-Überlastbereich oder eine Überdimensionierung des Stromrichters von Batteriespeichern mit Anschluss an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz, wobei nur ein Leistungswert des Stromrichters oberhalb von 130 Prozent bezogen auf die vereinbarte Netzanschlusskapazität des Batteriespeichers anrechnungsfähig ist.
(4) 1Die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 sind bei Geboten für einen Anlagenpool, deren Einzelanlagen nicht ausschließlich regelbare Lasten sind, durch den Anlagenpool insgesamt zu erfüllen. 2Bei der maßgeblichen installierten Leistung nach Absatz 1 bleibt die Leistung von regelbaren Lasten im Anlagenpool unberücksichtigt.
Zitierungen von § 16 StromVKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 StromVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromVKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 62 StromVKG Angaben und Nachweise
... über das Erreichen der erforderlichen Mindestinvestitionsschwelle, 4. soweit nach § 16 erforderlich, einen Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen an die Erbringung der ... an die Erbringung der Momentanreserve, und in dem Fall, dass die Momentanreserve nach § 16 Absatz 3 durch eine andere Anlage als die gebotsgegenständliche Anlage bereitgestellt wird, ... mit der anderen Anlage für weitere gebotsgegenständliche Anlagen Momentanreserve nach § 16 bereitgestellt wird, zusätzlich die Angabe dieser gebotsgegenständlichen Anlagen unter ...
Anlage 5 StromVKG (zu § 14 Absatz 2) Investitionskosten für Mindestinvestitionsschwellen
... Unter technische Anforderungen fallen die Anforderungen zur Erbringung von Momentanreserve nach § 16 , die Anforderungen an die Betriebsfähigkeit mit Wasserstoff nach § 17 sowie die ...
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