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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 17 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 17 Maßnahmen bei Mängeln von präventiven Sanierungsplänen
§ 17 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Aufsichtsbehörde teilt dem betreffenden Versicherungsunternehmen den Inhalt ihrer Bewertung des präventiven Sanierungsplans nach § 16 Absatz 1 mit. 2Ist die Aufsichtsbehörde zu der Einschätzung gelangt, dass der präventive Sanierungsplan wesentliche Unzulänglichkeiten aufweist oder dass seiner Durchführung wesentliche Hindernisse entgegenstehen, so fordert sie das betreffende Versicherungsunternehmen auf, innerhalb von zwei Monaten einen überarbeiteten Plan vorzulegen. 3In dem überarbeiteten Plan ist darzulegen, wie diese Unzulänglichkeiten oder Hindernisse beseitigt werden. 4Die Aufsichtsbehörde kann die Frist von zwei Monaten auf Antrag des betroffenen Unternehmens um einen Monat verlängern.
(2) Gelangt die Aufsichtsbehörde zu der Einschätzung, dass die festgestellten Unzulänglichkeiten und Hindernisse mit dem überarbeiteten Plan nicht angemessen beseitigt wurden, so kann sie das Unternehmen anweisen, bestimmte Änderungen an dem überarbeiteten Plan vorzunehmen.
(3) Die Aufsichtsbehörde fordert das Unternehmen auf, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens Änderungen zu ermitteln, die es an seiner Geschäftstätigkeit vornehmen kann, um die Unzulänglichkeiten des präventiven Sanierungsplans oder die Hindernisse für seine Durchführung zu beheben,
- 1.
- wenn
- a)
- das Versicherungsunternehmen keinen überarbeiteten präventiven Sanierungsplan vorlegt oder
- b)
- die Aufsichtsbehörde zu der Einschätzung gelangt, dass die in ihrer ursprünglichen Bewertung festgestellten Unzulänglichkeiten oder Hindernisse mit dem überarbeiteten präventiven Sanierungsplan nicht in angemessener Weise behoben werden, und
- 2.
- wenn die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse durch die Anweisung, bestimmte Änderungen an dem Plan vorzunehmen, nicht angemessen beseitigt werden können.
(4) 1Die Aufsichtsbehörde kann das Unternehmen anweisen, Maßnahmen zu treffen, die sie unter Berücksichtigung der Schwere der Unzulänglichkeiten und Hindernisse sowie der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens als erforderlich und verhältnismäßig betrachtet, wenn
- 1.
- das Versicherungsunternehmen innerhalb des von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen Zeitrahmens keine Änderungen ermittelt, die es an seiner Geschäftstätigkeit vornehmen kann, oder
- 2.
- die Aufsichtsbehörde zu der Einschätzung gelangt, dass die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse mit den von dem Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen nicht angemessen beseitigt würden.
(5) Die Befugnis der Aufsichtsbehörde, Maßnahmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz zu erlassen, bleibt hiervon unberührt.
Zitierungen von § 17 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VSAG Begriffsbestimmungen
... Unternehmens, Unzulänglichkeiten oder Hindernisse für die Sanierungsfähigkeit nach § 17 Absatz 2 bis 5 zu beseitigen, b) die Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von ...
§ 7 VSAG Vereinfachte Anforderungen
... der präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne nach den §§ 12 bis 24; 2. den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten präventiven Sanierungs- und ...
§ 21 VSAG Prüfung des präventiven Gruppensanierungsplans durch die Gruppenaufsichtsbehörde
... Gruppensanierungsplans gemäß dem in diesem Absatz, in § 16 Absatz 1 bis 3, § 17 Absatz 1 bis 4 und § 22 Absatz 1 festgelegten Verfahren. Dabei sind die potenziellen Auswirkungen ... um ein Finanzkonglomerat handelt oder die Gruppe Teil eines Finanzkonglomerats ist. (3) § 17 gilt entsprechend für die ...
§ 23 VSAG Gemeinsame Entscheidung über den präventiven Gruppensanierungsplan
... Sanierungsplan auf Einzelunternehmensbasis zu erstellen ist; 3. die Anwendung der in § 17 Absatz 1 bis 4 genannten Maßnahmen. (2) Die Gruppenaufsichtsbehörde und die ... Bewertung des präventiven Gruppensanierungsplans und die vom obersten Mutterunternehmen nach § 17 Absatz 1 bis 4 zu ergreifenden Maßnahmen. Sie begründet ihre Entscheidung umfassend und ... auf Einzelunternehmensbasis erstellt werden soll, und 2. die Anwendung der in § 17 Absatz 1 bis 4 genannten Maßnahmen auf Ebene des Tochterunternehmens, entscheidet die ...
§ 144 VSAG Widerspruch
... 12, 2. Maßnahmen bei Mängeln von präventiven Sanierungsplänen nach § 17 , 3. dem Verlangen von präventiven Gruppensanierungsplänen nach § 18, ...
§ 145 VSAG Anfechtungsklage
... 12, 2. Maßnahmen bei Mängeln von präventiven Sanierungsplänen nach § 17 , 3. das Verlangen von präventiven Gruppensanierungsplänen nach § 18, ...
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