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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027

§ 16 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 16 Prüfung von präventiven Sanierungsplänen durch die Aufsichtsbehörde



(1) 1Die Aufsichtsbehörde überprüft einen präventiven Sanierungsplan innerhalb von neun Monaten nach seiner Vorlage. 2Dabei bewertet sie, inwieweit der präventive Sanierungsplan die in den §§ 12 bis 15 festgelegten Anforderungen erfüllt sowie ob

1.
die Anwendung der in dem Plan vorgeschlagenen Regelungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geeignet ist, die Überlebensfähigkeit und die Finanzlage des Versicherungsunternehmens oder der Gruppe innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen,

2.
der Plan und die darin enthaltenen spezifischen Optionen in finanziellen Belastungsszenarien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zügig und wirksam umgesetzt werden können,

3.
der Plan und die darin enthaltenen spezifischen Optionen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dazu beitragen können, nennenswerte negative Auswirkungen auf das Finanzsystem so weit wie möglich zu vermeiden, und zwar auch in Szenarien, die anderen Versicherungsunternehmen Anlass geben würden, in demselben Zeitraum präventive Sanierungspläne durchzuführen.

(2) 1Die Aufsichtsbehörde übermittelt der Abwicklungsbehörde sämtliche präventiven Sanierungspläne, die bei ihr eingehen. 2Innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Frist kann die Abwicklungsbehörde den präventiven Sanierungsplan im Hinblick auf darin enthaltene Maßnahmen, die sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des betreffenden Versicherungsunternehmens auswirken können, prüfen und der Aufsichtsbehörde diesbezüglich Empfehlungen geben.

(3) 1Bei Versicherungsunternehmen mit bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten übermittelt die Aufsichtsbehörde der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats auf deren Ersuchen den präventiven Sanierungsplan. 2Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats kann den präventiven Sanierungsplan im Hinblick auf darin enthaltene Maßnahmen, die sich nachteilig auf Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft oder die Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat auswirken könnten, prüfen und der Aufsichtsbehörde diesbezüglich Empfehlungen geben. 3Die Aufsichtsbehörde teilt der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats mit, ob sie den Empfehlungen folgt oder nicht folgt, und begründet diese Entscheidung. 4Berücksichtigt die Aufsichtsbehörde die Empfehlungen der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats nicht angemessen, so kann die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats die Angelegenheit nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung verweisen.

(4) 1Ist die Aufsichtsbehörde selbst die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats von bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten aus einem anderen Mitgliedstaat, so prüft die Aufsichtsbehörde, ob sie die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats um die Übermittlung des präventiven Sanierungsplans ersucht. 2Übermittelt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats den präventiven Sanierungsplan, so kann die Aufsichtsbehörde diesen auf darin enthaltene Maßnahmen prüfen, die sich nachteilig auf Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft oder die Finanzstabilität in der Bundesrepublik Deutschland auswirken könnten, und der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats Empfehlungen geben. 3Berücksichtigt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Empfehlungen der Aufsichtsbehörde nicht angemessen, so kann die Aufsichtsbehörde die Angelegenheit nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung verweisen.



 

Zitierungen von § 16 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 VSAG Vereinfachte Anforderungen
... der präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne nach den §§ 12 bis 24; 2. den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten präventiven Sanierungs- und ...
§ 17 VSAG Maßnahmen bei Mängeln von präventiven Sanierungsplänen
... Versicherungsunternehmen den Inhalt ihrer Bewertung des präventiven Sanierungsplans nach § 16 Absatz 1 mit. Ist die Aufsichtsbehörde zu der Einschätzung gelangt, dass der ...
§ 21 VSAG Prüfung des präventiven Gruppensanierungsplans durch die Gruppenaufsichtsbehörde
... nach Vorlage des präventiven Gruppensanierungsplans gemäß dem in diesem Absatz, in § 16 Absatz 1 bis 3 , § 17 Absatz 1 bis 4 und § 22 Absatz 1 festgelegten Verfahren. Dabei sind die ...