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§ 17a - Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Geltung ab 24.10.2015; FNA: 2129-59 Umweltschutz
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§ 17a Rücknahme durch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen



(1) 1Betreiber von nach § 21 zertifizierten Erstbehandlungsanlagen können sich freiwillig an der Rücknahme von Altgeräten beteiligen. 2Macht ein Betreiber einer Erstbehandlungsanlage von dieser Möglichkeit Gebrauch,

1.
hat er hierfür Rücknahmestellen einzurichten und

2.
darf er bei der Anlieferung von Altgeräten durch den Endnutzer kein Entgelt erheben.

3Die Rücknahme ist auf solche Altgeräte zu beschränken, für deren Behandlung das Zertifikat nach § 21 erteilt wurde.

(2) 1Die Rücknahme nach Absatz 1 darf weder an Sammel- noch an Übergabestellen der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger nach § 13 Absatz 1 erfolgen. 2§ 14 Absatz 2 gilt entsprechend. 3Sofern der Betreiber der Erstbehandlungsanlage im Rahmen der Rücknahme auch eine Abholleistung beim privaten Haushalt anbietet, kann er für diese Leistung ein Entgelt verlangen.

(3) Der Betreiber der Erstbehandlungsanlage ist verpflichtet, die nach Absatz 1 zurückgenommenen Altgeräte oder deren Bauteile für die Wiederverwendung vorzubereiten oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu behandeln und zu verwerten.



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Frühere Fassungen von § 17a ElektroG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
vom 20.05.2021 BGBl. I S. 1145

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17a ElektroG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17a ElektroG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektroG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 ElektroG Mitteilungspflichten der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen (vom 01.01.2022)
... Jeder Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat im Fall der Rücknahme nach § 17a , der Übernahme nach § 17b und der Entsorgung im Auftrag von Endnutzern nach § 19 ...
§ 32 ElektroG Mitteilungen der Gemeinsamen Stelle an das Umweltbundesamt, Landesbehörden und andere öffentliche Stellen (vom 01.01.2022)
...  7a. die von sämtlichen Betreibern von Erstbehandlungsanlagen je Kategorie nach § 17a zurückgenommenen Altgeräte, 7b. die von sämtlichen Betreibern von ...
Anlage 5 ElektroG (zu § 21 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 3) Behandlungskonzept (vom 01.01.2022)
... Entsorgungsträger, Hersteller, Vertreiber, Eigenrücknahme nach § 17a , Übernahme nach § 17b, Entsorgung für einen entsorgungspflichtigen Besitzer nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1145
Artikel 1 1. ElektroGÄndG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... Nach der Angabe zu § 17 werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 17a Rücknahme durch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen § 17b Kooperation ... 1 zu behandeln und zu verwerten" ersetzt. 15. Nach § 17 werden die folgenden §§ 17a und 17b eingefügt: „§ 17a Rücknahme durch zertifizierte ... Nach § 17 werden die folgenden §§ 17a und 17b eingefügt: „ § 17a Rücknahme durch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen (1) Betreiber von nach ... (1) Jeder Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat im Fall der Rücknahme nach § 17a , der Übernahme nach § 17b und der Entsorgung im Auftrag von Endnutzern nach § 19 ... „7a. die von sämtlichen Betreibern von Erstbehandlungsanlagen je Kategorie nach § 17a zurückgenommenen Altgeräte, 7b. die von sämtlichen Betreibern von ... Entsorgungsträger, Hersteller, Vertreiber, Eigenrücknahme nach § 17a , Übernahme nach § 17b, Entsorgung für einen entsorgungspflichtigen Besitzer nach ...